Milchquotenbörse
Nach der Zusatzabgabenverordnung (ZAV) sind folgende Übertragungstermine und dazugehörige Einreichungsfristen für Verkaufsan- und Nachfragegebote festgelegt worden:
Einreichungsfristen:
spätestens 1. März e. j. Jahres
spätestens 1. Juni e. j. Jahres
spätestens 1. Oktober e. j. Jahres
Übertragungstermin (Börsentermin):
1. April e. j. Jahres
1. Juli e. j. Jahres
30. Oktober e. j. Jahres
Sofern vorstehende Termine auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag fallen, gilt der nächste Werktag als maßgeblicher Termin.
Bei denr Einreichungsfristen handelt es sich um Ausschlussfristen, zu denen sämtliche Unterlagen vorliegen müssen.