Bullenprämie 1995 - Landwirte siegen vor Gericht
31. Januar 2011
Bullenprämie 1995: Landwirte obsiegen vor Gericht in 3. Instanz
Nach viereinhalb Jahren bekamen nun zwei Landwirte aus Osterholz bzw. Wesermünde in letzter Instanz vor dem Bundesverwaltungsgericht Recht. Das höchste deutsche Verwaltungsgericht entschied, dass die Beiden die sog. Rinderprämien für im Jahre 1995 geschlachtete Bullen der 2. Altersklasse nun doch nicht zurückbezahlen müssen.
Worum ging es? Beide hatten damals diese Pämien beantragt, aber nicht vollständig bewilligt bekommen, weil nach Auffassung der Behörde nicht bei allen Schlachtbullen das erforderliche Mindestalter für die Prämie der 2. Alterklasse nachgewiesen war. Das Landwirtschaftsministerium hatte seinerzeit ja - mancher Landwirt wird sich noch daran erinnern - die Anforderungen an den Altersnachweis im Nachhinein erhöht.
Gegen die daraufhin in sehr vielen Fällen ausgesprochenen Ablehnungen oder Prämienkürzungen wurden in Niedersachsen etwa 6.500 Widersprüche - größtenteils mit Hilfe der Landvolk-Kreisverbände - eingelegt. Deren Bearbeitung brauchte lange Jahre, da zunächst das Ergebnis von Musterprozessen abgewartet werden sollte. Bis etwa 2005 erhielten dann jedoch viele Landwirte Nachbewilligungen, weil sie im Widerspruchsverfahren das Alter der geschlachteten Bullen oder Ochsen belegen konnten.
2006 bekam allerdings eine ganze Reihe von Landwirten unschöne Post von der nun zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer. Diese berief sich auf Urteile des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg aus dem Jahre 2004, wonach ein nicht ordnungsgemäß geführtes Bestandsregister für die männlichen Rinder zum Entfallen des Prämienanspruchs - zumindest für die 2. Altersklasse - bei allen beantragten Bullen oder Ochsen führen sollte. Deshalb sollten die betroffenen Landwirte die erhaltenen Prämienbeträge auch für die Tiere, bei denen das Alter zweifelsfrei nachgewiesen war, jetzt wieder zurück zahlen - in einigen Fällen 5-stellige Euro-Beträge!
Manche Betroffene haben das Zähne knirschend akzeptiert, andere dagegen jedoch - mit Unterstützung der Landvolk-Juristen - vor dem Verwaltungsgericht geklagt. Im Januar 2010 wurden die beiden Fälle aus Osterholz und Wesermünde - quasi als Muster-Fälle - vor dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg verhandelt. Doch die dortigen Richter ließen sich von der rechtlichen Argumentation des Landvolks nicht beeindrucken, sondern beriefen sich auf ihre eigenen Urteile ab 2004, die sie partout nicht in Frage stellen wollten. Im Ergebnis bestätigte das Lüneburger Gericht die angefochtetenen Rückforderungsbescheide ausdrücklich als rechtmäßig und wies die Klagen ab.
Endgültige Klärung der Rechtslage sollte und musste nun die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig bringen, wo sich die beiden Kläger wieder durch die Juristen des Landvolk-Verbandes vertreten ließen. Erfreulicherweise stellte das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 27. Januar 2011 sogleich unmissverständlich klar, dass es die Rechtsauffassung des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht teile; die Lüneburger Entscheidungen könnten deshalb wohl keinen Bestand haben. So fielen dann auch die noch am selben Tag verkündeten Urteile in beiden Fällen aus: Die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts wurden korrigiert und die Rückforderungsbescheide für die Prämien der 2. Alterklasse nun vollständig aufgehoben; die Behördenseite muss zudem die Kosten des gesamten Verfahrens tragen.
In Niedersachsen sind wohl noch gut 70 vergleichbare Fälle beim Verwaltungsgericht oder beim Oberverwaltungsgericht anhängig. Jetzt gibt es die berechtigte Hoffnung, dass diese Verfahren schnell im Sinne der betroffenen Landwirte erledigt werden können, sobald die Urteile mit Begründung schriftlich abgefasst sind und allen Beteiligten vorliegen.
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