Die 2. Säule der GAP wird reformiert
16. Februar 2012
ELER-Förderung Die Vorschläge der EU-Kommission zur Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) nach 2013 werden öffentlich lebhaft diskutiert. Großen Raum nehmen die neuen Regelungen zur Betriebsprämie ein. Dabei wird bisweilen übersehen, dass es auch im Rahmen der ELER-Förderung einige Veränderungen geben soll, die nachfolgend geschildert werden.Für die 2. Säule ist ein Mittelvolumen von 101,2 Mrd. Euro vorgesehen, es liegt damit um fünf Prozent über dem der derzeitigen Förderperiode. Real ergibt sich dennoch ein deutlicher Rückgang, da ein Inflationsausgleich nicht mehr vorgesehen ist.
Der Entwurf der neuen ELER-Verordnung setzt deutlich andere Schwerpunkte und unterscheidet sich damit von den bisherigen Angeboten. Als Hauptziele nennt die 2. Säule die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft, nachhaltiges Management von natürlichen Ressourcen und eine ausgewogene territoriale Entwicklung der ländlichen Gebiete. Davon ausgehend sollen die neuen ELER-Maßnahmen auf die Schwerpunkte
- Wissenstransfer in der Land- und Forstwirtschaft
- Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft, lebensfähige landwirtschaftliche Betriebe
- Organisation der Nahrungsmittelkette, Risikomanagement
- Erhaltung und Verbesserung von Ökosystemen, die von der Land- und Forstwirtschaft abhängen
- Effizienz der Ressourcen und Übergang in einen schadstoffärmeren Nahrungsmittel- und Forstsektor sowie
- Schaffung von Beschäftigung und Entwicklung ländlicher Räume konzentriert werden.
Thematische Unterprogramme in den Bereichen Junglandwirte, Kleinbetriebe, Berggebiete und regionale Wertschöpfungsketten sollen eine gewisse Schwerpunktbildung ermöglichen. Viele Förderbereiche der neuen ELER-Verordnung sollen nahezu vollständig zugunsten der kleinen und mittleren Unternehmen im gewerblichen Bereich (KMU) und für kommunale Investitionen geöffnet werden. Eine gewisse Harmonisierung fondsübergreifender Finanzregeln zwischen den Strukturfonds (EFRE, ESF) und dem ELER ist angedacht, allerdings nicht im Hinblick auf die Anrechnung von privaten Mitteln bei der geforderten nationalen Kofinanzierung.
Die EU-Beteiligung an den ELER-Maßnahmen liegt künftig generell bei 50 Prozent, in weniger entwickelten Gebieten bei 85 Prozent. Die neue Kategorie „Übergangsgebiete“ erfasst den ehemaligen Regierungsbezirk Lüneburg.
Während die Strukturfonds hier mit 60 Prozent intervenieren sollen, kommen aus dem ELER auch in dieser Gebietskategorie lediglich 50 Prozent aus Brüssel. Bei Bildungsmaßnahmen, der Gründung von Erzeugergemeinschaften, Kooperationen, den Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte und der Gemeinschaftsinitiative Leader sichert die EU 80 Prozent der Fördermittel zu. Die Maßnahmen der neuen ELER-Verordnung werden einerseits zu Maßnahmenclustern zusammengefasst, die auch prioritätenübergreifend und flexibel kombinierbar sind, andererseits aus der alten Förderperiode fortgeschrieben sowie um neue Maßnahmen ergänzt. Im Bereich „Wissenstransfer und Information“ sollen Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen gefördert werden, soweit sie nicht Teil normaler Programme oder Ausbildungsgänge im schulischen Sekundärbereich oder in höheren Bereichen sind.
Beratungsdienste
Die EU möchte Landwirten, Waldbesitzern und KMU in ländlichen Gebieten die Nutzung von Beratungsdiensten zur Verbesserung der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung erleichtern. Dafür zahlt sie bis zu 1.500 Euro Zuschuss pro Beratung, den der Beratungsanbieter erhalten soll. Die Ausbildung von Beratern soll mit bis zu 200.000 Euro gefördert werden.
Maximal 3.000 Euro pro Betrieb und Jahr sollen Landwirte als Zuschuss erhalten, wenn sie sich an nach EU-Recht eingeführten Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse beteiligen.
Die Investitionsförderung soll in einem Maßnahmencluster zusammengefasst werden. Dazu zählen
- Investitionen zur Verbesserung der Gesamtleistung des landwirtschaftlichen Betriebs (nur für Betriebe unterhalb einer von den Mitgliedsstaaten festzulegenden Maximalgröße)
- Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung (nur KMU innerhalb der Höchstgrenzen nach dem EU-Wettbewerbsrecht)
- Investitionen in Infrastrukturmaßnahmen einschließlich Flurbereinigung, Energieversorgung und Wasserwirtschaft
- nicht produktive Investitionen im Zusammenhang mit Agrar- und Forstumweltmaßnahmen, Erhaltung der Biodiversität, Steigerung des Freizeitwertes von Natura 2000-Gebieten und ökologisch wertvollen Gebieten.
Existenzgründungen
Ein weiteres Maßnahmencluster bildet die Entwicklung landwirtschaftliche Betriebe und sonstiger Unternehmen. Dazu zählen zunächst Existenzgründungsbeihilfen, und zwar für
- Junglandwirte: Förderbetrag über maximal fünf Jahre, insgesamt höchstens 70.000 Euro Zuschuss
- nichtlandwirtschaftliche Unternehmungen in ländlichen Gebieten: Landwirte und Familienmitglieder sowie nichtlandwirtschaftliche Klein- und Kleinstunternehmen. Förderbetrag siehe oben.
- Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe: Förderbetrag über fünf Jahre, insgesamt maximal 15.000 Euro pro Betrieb.
Umweltbereich
Im Umweltbereich soll es eine Trennung geben in „Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen“ und die Förderung des „ökologischen oder biologischen Landbaus“. Die einzuhaltenden Verpflichtungen bei Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen müssen über den gesetzlichen Standard hinausgehen. Neben den Cross Compliance- und den Grundanforderungen für die Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln muss die „Base-Line“ auch die Greening-Auflagen umfassen. Für die als „Klimamaßnahmen“ definierten Agrarumweltprogramme, den ökologischen Landbau und die Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten müssen künftig 25 Prozent aller verfügbaren ELER-Mittel zum Einsatz kommen. Eine Anreizkomponente ist erneut nicht vorgesehen. Die Förderzeiträume können zwischen fünf und sieben Jahren mit jährlicher Verlängerungsmöglichkeit angesiedelt sein. Bereits bestehende Agrarumweltprogramme, die in der Laufzeit über 2013 hinausreichen, müssen an die neuen Vorgaben angepasst werden. Neben der Einführung kann auch die Beibehaltung bestimmter Bewirtschaftungsweisen gefördert werden. Eine zusätzliche Förderung von Ökobetrieben ist nur für weitergehende Verpflichtungen möglich, die sich nicht bereits aus den Vorgaben für den Ökolandbau ergeben. „Greening-Kontrollen“ sollen bei Ökobetrieben auch im Falle der Förderung über Agrarumweltprogramme nicht erfolgen.
Bei der beabsichtigten Neuabgrenzung der benachteiligten Gebiete bleibt die Kommission bei den acht vorgeschlagenen biophysikalischen Indikatoren. Mindestens 66 Prozent der LF auf Gemeindeebene müssen mindestens einen der vorgeschlagenen Indikatoren erfüllen. Darüber hinaus sollen Gebiete, die die natürliche Benachteiligung überwunden haben, mittels einer „Feinsteuerung“ aus der Gebietskulisse ausgeschlossen werden.
In Niedersachsen kommt es nach derzeitigen Berechnungen im Zuge der Neuabgrenzung der benachteiligten Gebiete per Saldo zu einer leichten Ausdehnung der Gebietskulisse um vier Prozent. Allerdings liegen lediglich 80 Prozent der neu abgegrenzten Gebietskulisse innerhalb der bisherigen Grenzen, knapp 20 Prozent sind in bisher nicht benachteiligten Agrarzonen. Für aus der Kulisse herausfallende Gebiete soll es eine Übergangsregelung geben, die fünfjährige Bewirtschaftungsverpflichtung künftig entfallen.
Bei den förderfähigen Tierschutzmaßnahmen (zum Beispiel Weidehaltungsprogramme) beträgt der Verpflichtungszeitraum künftig lediglich noch ein Jahr mit Verlängerungsmöglichkeit.
Kooperationen
Die Zusammenarbeit zwischen Akteuren in der Landwirtschaft und der Lebensmittelkette sowie der Forstwirtschaft und anderen Akteuren soll künftig als Pilotprojekt zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren, Prozesse und Technologien gefördert werden. Die Zielgruppe ist darüber hinaus offen gehalten. Die Zielsetzung dieser Kooperationsförderung ist zum Beispiel die Schaffung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte, Erzeugung von Biomasse, Energiegewinnung und Eindämmung des Klimawandels. Der Förderzeitraum umfasst maximal sieben Jahre.
Als Instrumente zur Risikoabsicherung soll aus der Betriebsprämien-Verordnung die bisher schon bestehende Möglichkeit der Förderung von Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherungen und die Gründung eines Fonds auf Gegenseitigkeit für Tierseuchen, Pflanzenkrankheiten und Umweltvorfälle in die ELER-Verordnung übernommen werden. Ergänzt werden soll dieses Paket durch ein Instrument zur Einkommensstabilisierung zum Ausgleich von Einkommensverlusten in Höhe von mehr als 30 Prozent des durchschnittlichen Jahreseinkommens.
Innovationspartner
Mit der Europäischen Innovationspartnerschaft für landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit (EIP) soll der Versuch unternommen werden, „Brücken zwischen Spitzenforschung, Landwirten, Unternehmen und Beratungsdiensten zu bauen“. Hauptzielrichtung der EIP soll neben der Förderung eines ressourceneffizienten, produktiven, emissionsarmen, klimafreundlichen und stabilen Agrarsektors die stabile Versorgung mit Lebensmitteln, Futtermitteln und Biomaterialien sowie die Verbesserung der Prozesse zur Erhaltung der Umwelt, zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an seine Auswirkungen sein. Als Beispiel für eine derartige Innovationspartnerschaft wird in Brüssel gern das Grünlandzentrum Niedersachsen genannt.
Die Leader-Gebiete können künftig auch nichtländliche Räume umfassen. Außerdem sollen als Finanzierungsquellen neben dem ELER auch die Strukturfonds in Frage kommen. Fünf Prozent der ELER-Mittel sind von den Mitgliedsstaaten verpflichtend für Leader zu reservieren.
Dr. Wilfried Steffens
Landvolk Niedersachsen
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