Kleiner, grüner, aber nicht einfacher
29. Dezember 2011
GAP-Reform Die Verordnungsentwürfe zur Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) nach 2013 werden seit ihrer Veröffentlichung auf Brüsseler und nationaler Ebene in verschiedenen Arbeitsgruppen intensiv diskutiert und interpretiert. Die Direktzahlungen sollen grüner werden, kleiner werden sie auch, aber einfacher wird es nicht. Dieses Fazit lässt sich bereits jetzt ziehen.Eine umweltfreundlichere, gerechtere, effizientere und wirkungsvollere GAP will die EU-kommission erreichen und dazu die Direktzahlungen in zwei „Funktionsbereiche“ aufspalten: einen wirtschaftlichen und einen ökologischen. Ersterer soll die Einkommen der Landwirte stützen, mit dem zweiten sollen die Landwirte für die Erbringung ökologischer Leistungen entlohnt werden. Unter mehr Gerechtigkeit versteht die Kommission in erster Linie eine schrittweise Angleichung der Direktzahlungen zwischen den Mitgliedstaaten in vier unterschiedlich großen Jahresschritten. Diejenigen, die unter 90 Prozent des EU-Durchschnitts liegen, sollen etwas dazu bekommen, die über dem EU-Durchschnitt etwas abgeben. Dieser Angleichungsprozess wird in Deutschland zu einer durchschnittlichen Reduzierung der Direktzahlungen von rund vier Prozent führen. Bis 2019 sollen alle Mitgliedstaaten regional einheitliche Zahlungsansprüche eingeführt haben, bis spätestens 2028 strebt die Kommission EU-einheitliche Zahlungsansprüche an.
Die bisher im Umlauf befindlichen Zahlungsansprüche sollen zum 31. Dezember 2013 komplett eingezogen werden. Damit hat kein EU-Landwirt am 1. Januar 2014 noch einen Zahlungsanspruch auf seinem Konto, in Deutschland bei der Zentralen InVeKoS-Datenbank ZID. Daher gilt schon jetzt: Landwirte, die mehr Zahlungsansprüche auf ihrem ZID-Konto haben, als sie durch ihre beihilfefähige Fläche aktivieren können, sollten die überschüssigen Zahlungsansprüche verkaufen. Der Staat zieht sie am 31. Dezember 2013 entschädigungslos ein! Umgekehrt sollten Landwirte, die in 2012 oder 2013 über mehr beihilfefähige Fläche als Zahlungsansprüche verfügen, genau berechnen, was sie im Falle des Zukaufs noch bezahlen wollen. Ein weiteres Problem bergen Pachtverträge über Zahlungsansprüche und Flächen, die über den 31. Dezember 2013 hinaus laufen. Auch diese Zahlungsansprüche werden eingezogen. Werden Pachtverträge 2012/13 neu abgeschlossen, muss der zu verpachtende Zahlungsanspruch bis 2013 nutzbar sein, dann wird auch er eingezogen. Und schließlich sollte auch das Thema Abschreibung zugekaufter Zahlungsansprüche im Auge behalten werden.
Wie gibt’s neue Zahlungsansprüche?
Wann kann wer und wie neue Zahlungsansprüche beantragen, nachdem diese zum 31. Dezember 2013 eingezogen wurden? Laut Verordnungsentwurf können Betriebsinhaber mit dem Antragsdatum 15. Mai 2014 die Zuweisung neuer Zahlungsansprüche beantragen. Die Anzahl der dann je Betriebsinhaber zugewiesenen Zahlungsansprüche entspricht der Hektarzahl beihilfefähiger Fläche, die der Betriebsinhaber mit dem Antrag für das Jahr 2014 anmeldet. Damit entscheidet die in 2014 bewirtschaftete Fläche über das Volumen der Zahlungsansprüche, nicht deren historische Zahl.
Der Antrag auf Zahlungsansprüche in 2014 ist an eine rückwirkende Bedingung geknüpft. Nur aktive Landwirte, die 2011 mindestens einen Zahlungsanspruch im Rahmen der Betriebsprämienregelung aktiviert oder eine Stützung im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung beantragt haben, sollen Zahlungsansprüche zugewiesen bekommen. Damit will die Ratsarbeitsgruppe Horizontale Agrarfragen „negative Effekte auf den Bodenmärkten vermeiden“, Beispielsweise sollen bisherige Verpächter nicht selbst Zahlungsansprüche beantragen. Damit stell sich die Frage, was mit Betriebsinhabern wie Hofnachfolgern, GbR-Gründern oder ähnlichen wird, die 2012 oder 2013 erstmalig Zahlungsansprüche aktiviert haben? Und es bleibt unklar, was unter einem „aktiven Landwirt“ zu verstehen ist?
Sicherlich wird es Regelungen zur Erbfolge oder zur vorweggenommenen Erbfolge geben. Weitere Härtefallregelungen sind angekündigt. Der Verordnungsentwurf regelt bereits den Verkauf und die Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon. Dafür wird der Zeitraum vom 16. Mai 2011 bis zum 14. Mai 2014 vorgesehen. Natürliche oder juristische Personen können Zahlungsansprüchen an „aktive Landwirte“ übertragen, wenn dazu bis zum 15. Mai 2014 ein Vertrag unterzeichnet wurde. Junglandwirte, die in dieser Zeit einen Betrieb übernommen haben, können die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve beantragen.
Wer ist aktiver Landwirt?
Die Kommission startet erneut den Versuch, die Betriebsprämien nach „Bedürftigkeitskriterien“ zu vergeben und bestimmte Betriebsinhaber von der Betriebsprämiengewährung auszuschließen. Genannt werden immer wieder Prinz Charles und Fielmann. Dazu sagt der Verordnungsentwurf: „Keine Direktzahlungen erhalten Betriebsinhaber, deren jährlicher Betrag der Direktzahlungen weniger als fünf Prozent ihrer Gesamteinkünfte aus nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeit im jüngsten Steuerjahr ausmacht“. Die Kommission verweist jedoch darauf, dass nicht Gesamteinkünfte (wie es in der deutschen Fassung heißt) gemeint sind, sondern Gesamteinnahmen! Damit sollen die Gesamteinnahmen aller nichtlandwirtschaftlichen Einkünfte jedes Jahr von jedem Antragsteller ermittelt und ins Verhältnis zur Betriebsprämie gesetzt werden. Die Betriebsprämie wird gestrichen, wenn sie weniger als fünf Prozent der Gesamteinnahmen aus nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeit ausmacht. Passiert dieses zwei Jahre in Folge, werden die Zahlungsansprüche in die Nationale Reserve eingezogen Betriebsinhaber mit weniger als 5.000 Euro Direktzahlungen müssen diesen Nachweis nicht erbringen. Frage: Muss hier mal der Begriff Umsatz fallen?
Was sind landwirtschaftliche Einkünfte?
Der Verordnungsentwurf definiert keine Einkünfte aus nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeit, sondern den Begriff „landwirtschaftliche Tätigkeiten“. Es werden „die Zucht oder der Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich Melken sowie Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke“ sowie „die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem ökologischen Zustand“ genannt. Wer daraus die „Gesamteinnahmen aus nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeit“ definiert, stellt sich weitere Fragen. Ist die gewerbliche Tierhaltung landwirtschaftlich? Ist die Biogasproduktion mit eigener Substraterzeugung landwirtschaftliche Tätigkeit, die mit Substratzukauf nicht? Ist die Direktvermarktung eigener Erzeugnisse eine landwirtschaftliche Tätigkeit, die zugekaufter Erzeugnisse nicht? Stellt das Angebot für Urlaub auf dem Bauernhof eine landwirtschaftliche Tätigkeit dar? Fällt der Betrieb von Solar- oder Windenergieanlagen unter die landwirtschaftliche Tätigkeit? Sind Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit keine landwirtschaftliche Tätigkeit? Oder spielt der Arbeitgeber eine Rolle? Der Begriff Nebenerwerbslandwirt wird in dem Artikel zum „aktiven Landwirt“ gar nicht angesprochen. In den Erwägungsgründen zum Verordnungsentwurf heißt es dazu: „Kleinere Nebenerwerbslandwirte tragen hingegen unmittelbar zur Lebensfähigkeit ländlicher Gebiete bei und sollten nicht von Direktzahlungen ausgeschlossen werden“.
Die Kommission will flächenstarke landwirtschaftliche Betriebe oberhalb bestimmter Grenzen durch eine stufenweise Kappung der Direktzahlungen von deren Bezug ausschließen. Nur die künftige „entkoppelte Basisprämie“ sowie etwaige Zuschläge für Junglandwirte sollen in die Kappung einbezogen werden (also ca. 200 Euro pro Hektar), nicht aber der geplante Ökologisierungszuschlag was heißt das konkret???. Die Kappung beginnt bei einem Prämienvolumen von 150.000 Euro mit 20 Prozent. Mehr als 300.000 Euro Direktzahlungen pro Betrieb soll es künftig nicht mehr geben. Um die Auswirkungen dieser Kappung für die einzelnen Betriebe abzumildern, soll der volle Betrag aller Arbeitskosten für angestellte Arbeitskräfte inklusive Ausgaben für Steuern und Sozialversicherung anrechnungsfähig sein. Die so gekürzten Beträge sollen für besonders innovationsfördernde Maßnahmen im Rahmen der ELER-Förderung eingesetzt werden und in der Region verbleiben.
Die neuen Zahlungsansprüche sollen in Zukunft als entkoppelte Basisdirektzahlung mit einheitlicher Höhe als obligatorische Stützung für alle Landwirte in einem Mitgliedstaat oder einer Region fungieren. Wie bisher soll es sich um übertragbare Zahlungsansprüche handeln, die bei Erfüllung der Cross Compliance-Anforderungen durch Verknüpfung mit beihilfefähiger Fläche zu aktivieren sind. Anders als bisher sollen auch die befristete, flächenlose Übertragung von Zahlungsansprüchen möglich sein, das heißt die separate Verpachtung eines Zahlungsanspruchs. Wie hoch der Auszahlungswert des Zahlungsanspruchs ab 2014 sein wird, lässt sich konkret erst ermitteln, wenn der Umfang sonstiger Zahlungen und Zuschläge feststeht (dazu informieren wir in der LAND & Forst Nr. 1). Infolge der vorgesehenen Angleichung der Direktzahlungen zwischen den Mitgliedstaaten führt das zu einer jährlichen Neuberechnung der Zahlungsansprüche ab 2014. Als Orientierungsgröße können niedersächsische Landwirte ab 2014 mit Auszahlungswerten in Höhe von rund 200 Euro kalkulieren.
Dr. Wilfried Steffens
Landvolk Niedersachsen
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