Aktuelles aus Land und Forst

Antragsfrist für Agrardieselvergütung endet am 30. September

08. September 2010

Foto: landpixel

Steuerentlastung Nur noch bis zum 30. September 2010 können Anträge für die Agrardieselvergütung für das Verbrauchsjahr 2009 gestellt werden. Der Deutsche Bauernverband (DBV) weist alle Land- und Forstwirte sowie Imker auf diese Ausschlussfrist hin. Wer noch keinen Antrag gestellt hat, sollte dies zügig tun. Im vergangenen Jahr war die Antragsfrist ausnahmsweise auf den 31. Dezember verlängert worden, jetzt gilt wieder der 30. September. Die Steuerentlastung von 21,48 Cent je Liter Diesel wird ohne die frühere Obergrenze und ohne Selbstbehalt gewährt. Es gibt aber eine Bagatellgrenze, das heißt, die Steuervergütungen werden nur ausbezahlt, wenn diese mindestens 50 Euro je Betrieb und Jahr betragen. Das entspricht 233 Liter Diesel.

Was viele nicht wissen: Auch für Biodiesel und Pflanzenöl, das in der Land- und Forstwirtschaft eingesetzt wird, gibt es Steuervergütungen. Für 2009 beträgt diese 18,292 Cent je Liter Biodiesel und 18,00 Cent je Liter Pflanzenöl. Bei Biodiesel und Pflanzenöl können nicht nur Landwirte, sondern auch Lohnunternehmer diese Steuervergütung bekommen, wenn diese für landwirtschaftliche Arbeiten eingesetzt wurden.

Für Diesel können Lohnunternehmer aber keine direkte Steuervergütung erhalten. Hier bleibt nur die Möglichkeit, dass der Auftrag gebende Landwirt sich vom Lohnunternehmer eine Bescheinigung über den bei den Arbeiten angefallenen Dieselverbrauch ausstellen lässt. Dann erhält der Auftrag gebende Landwirt auch für den Lohnunternehmer-Diesel eine Steuervergütung.

Bei der Antragsstellung ist vielen Landwirten unklar, wie die gesonderten Angaben für Dieselverbräuche im Forst zu machen sind (neue Erklärung zu De-minimis-Beihilfen). Laut Zollverwaltung sollen Landwirte mit Forstflächen im Agrardieselantrag in Zeile 6.16 (Seite 4 des Antrages) selbst dann eine Angabe machen, wenn keine entlastungsfähigen Arbeiten auf Forstflächen ausgeführt wurden (Angabe „0,00 Liter"). In diesem Fall muss die gesonderte De-minimis-Erklärung auf Seite 3 des Antrages nicht ausgefüllt werden. Landwirte ohne Forstflächen können auf Angaben zum Dieselverbrauch im Forst verzichten.

Antragsformulare sind über die örtlichen Geschäftsstellen der Landvolkverbände erhältlich oder im Internet unter www.zoll.de. Der Antrag ist an das zuständige Hauptzollamt Frankfurt (Oder), Standort Cottbus, Arbeitsgebiet Agrardieselvergütung, Postfach 10 14 15 in 03014 Cottbus zu richten.
DBV

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