Naturschutzauflagen greifen immer öfter
08. September 2010
Grünland Seit Oktober 2009 dürfen Prämienempfänger in Niedersachsen und Bremen Dauergrünland nach EU-Recht nur mit Genehmigung in Ackerland oder Dauerkulturen umwandeln. Im Gegenzug müssen im gleichen Umfang andere Nutzflächen mit „Ackerstatus" mindestens fünf Jahre ununterbrochen als Grünland genutzt und somit zu Dauergrünland umgewandelt werden.
ür die Einhaltung der Cross Compliance-Auflage ist die naturschutzfachliche Wertigkeit nicht relevant. Ganz anders sehen das Naturschutzbehörden. Für den prämienrechtlichen „Dauergrünlandtausch" ist allein der Nachweis einer entsprechenden Ersatzfläche mit „Ackerstatus" gegenüber den Bewilligungsstellen der Landwirtschaftskammer (LWK) entscheidend. Eine Bodenbearbeitung zur Narbenerneuerung von Dauergrünland ist nicht genehmigungspflichtig. Im Frühjahr 2010 erlebten viele Landwirte, die vor Beginn der neuen Regelung im Vertrauen auf die Anerkennung von Ersatzflächen auf den vorsorglichen Umbruch von Grünland verzichtet hatten, eine böse Überraschung. An Stelle der erwarteten zügigen Umwandlungsgenehmigung gab es teilweise wochenlange Verzögerungen oder Ablehnungen.
Böse Überraschung
Zunächst waren in bestimmten Regionen die Bewilligungsstellen auf die unerwartet hohe Anzahl von Anträgen und die Beteiligung der Naturschutzbehörden nicht genug vorbereitet. Schwerwiegender war jedoch, dass die Naturschutzämter sich mit bisher völlig ungewohnten Argumenten vielfach generell gegen eine Genehmigung aussprachen, auch bei Flächen außerhalb von Schutzgebieten. Eine Analyse einiger dieser Stellungnahmen durch das Landvolk Niedersachsen zeigt, dass teilweise mehrere theoretisch denkbare Ansätze aus dem neuen Naturschutzrecht mit großer Kreativität „kombiniert" wurden, um die Ablehnung vage rechtlich zu begründen. Die Vorgabe des Bundesnaturschutzgesetzes, zunächst kooperative Möglichkeiten zum Erhalt des aus dieser Sicht wertvollen Grünlands oder zum Wiesenvogelschutz zu prüfen, wurde in diesen Fällen kaum beachtet. Das Landvolk Niedersachsen wird sich beim Umweltministerium in Hannover für eine Lösung einsetzen, bei der die Schaffung von Ersatzflächen vom Naturschutz grundsätzlich anerkannt wird und der gesetzlich geforderte Vorrang von kooperativen Lösungen auch in der Praxis zur Geltung kommt.
Landwirte, die zum Antragstermin 2011 Flächen mit Dauergrünlandstatus mit Ackerland tauschen wollen, sollten sich nicht allein auf ein Einschreiten des Umweltministers verlassen. Als erste Maßnahme gegen naturschutzrechtliche Bedenken ist die Verlegung des Umbruchs in den Herbst ratsam, da der Schutz von Wiesenvogelgelegen dann nicht als Gegenargument angeführt werden kann. Mit Hilfe der Antragsunterlagen 2010 (ANDI) kann jeder Landwirt überprüfen, ob Wechselgrünland oder Feldgras bei Fortsetzung der bisherigen Nutzung bis zum 15. Mai 2011 den Ackerstatus verlieren und zu Dauergrünland werden würden. Derartige Flächen sind in ANDI als potenzielles Dauergrünland 2006 gekennzeichnet. Ist dieses Grünland wenig „ackerwürdig", eignet es sich besonders gut als Ersatzfläche. für den Statustausch mit ackerfähigem Dauergrünland.
Fachgutachten anfügen
Bei Pachtflächen ist das Einverständnis des Grundeigentümers einzuholen. Außerdem sollten bei in der Vergangenheit meliorierten Flächen, dem Antrag die entsprechenden Unterlagen, Bodenuntersuchungen oder Fachgutachten beigefügt werden. Damit wird belegt, dass kein obligatorisches Dauergrünland auf Moor oder hohen Grundwasserständen vorliegt.
Durch die allgemeine Flächenknappheit wird bisher extensiv genutztes oder schlecht gepflegtes Grünland wieder interessant. Die Grasnarben sind zur Erfüllung der Futteransprüche. Eine Neuansaat mit leistungsfähigen Gräsermischungen ist in diesem Fall genehmigungsfrei. Die beliebte befristete Ackerzwischennutzung entfällt jedoch!
In jüngster Zeit gab es Probleme mit Naturschutzbehörden, die unter Berufung auf Naturschutzrecht den Umbruch zur Neueinsaat ebenfalls untersagten. Um sich vor unliebsamen Überraschungen zu schützen, sollte eine Auskunft vom Naturschutzamt eingeholt werden, ob auf der Fläche gesetzlich geschützte Biotope oder Landschaftsbestandteile festgestellt wurden. Weiter ist in Schutzgebieten zu klären, ob der Umbruch zur Narbenerneuerung oder eine umbruchlose Neueinsaat zugelassen ist, für die auch Erschwernisausgleich gewährt würde.
Optimale Pflege
Grundsätzlich versucht der Naturschutz, der Landwirtschaft die Bewirtschaftung des Grünlands durch Ordnungsrecht zu diktieren, insbesondere auf weniger intensiv genutzten Flächen. Verpächter und Bewirtschafter sollten ihre Flächen in einem optimalen Pflegezustand halten, um Zugriffe des Naturschutzes zu vermeiden. Ausnahmen gelten, wenn die Bewirtschaftung durch Teilnahme an Agrarumweltmaßnahmen oder Vertragsnaturschutz auf ein extensives Niveau umgestellt wird. Dann kann innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Vereinbarungen ohne Sorge vor Naturschutzvorgaben zur alten Intensität zurückgekehrt werden. Landwirte, die ihr Grünland freiwillig und ohne Vertrag weniger intensiv bewirtschaftet haben, wird diese Nachricht nicht befriedigen. Doch der hoheitliche Naturschutz nimmt darauf keine Rücksicht nimmt und stellt immer mehr Grünland auch außerhalb von Schutzgebieten unter gesetzlichen Schutz, ohne angemessene Honorierung!
Hartmut Schlepps,
Landvolk Niedersachsen