Keine Mehrbelastung für Bauern
25. August 2010
Grundsteuerreform Das Eckpunktepapiers zur Grundsteuerreform aus den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern und Hessen sorgt im Berufsstand für Zündstoff. Während eine Vereinfachung der Grundsteuererhebung durchaus Zustimmung findet, wird eine Mehrbelastung für landwirtschaftliche Betriebe entschieden zurückgewiesen.
Angedacht wurde die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für unbebaute Grundstücke nach der Grundfläche. Bebaute Grundstücke sollen nach der Grundfläche des Grundstücks und der Gebäudefläche erfasst werden. Als Gebäudefläche gilt die bebaute Fläche multipliziert mit der Zahl der Geschosse. Diese soll zumindest vorerst nach der Gebäudehöhe typisiert werden. Eine niedrigere Bruttogrundfläche kann nachgewiesen werden. Für bestimmte Gebäudetypen wie Fabrik- oder Lagerhallen und dementsprechend wohl auch für landwirtschaftliche Gebäude ist die Bruttogrundfläche gesondert zu ermitteln und zu erklären. Der Quadratmeter unbebaute Fläche soll mit zwei Cent bewertet werden. Für die Grundfläche von Wohngebäuden soll eine Äquivalenzzahl von 20 Cent je m2 gelten, für Gebäude, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, gilt eine Äquivalenzzahl von 40 Cent pro m2.
Die bebauten Grundstücke werden verfahrenstechnisch in Wohngrundstücke, Nichtwohngrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke aufgeteilt. Für landwirtschaftliche Betriebe gibt es keine gesonderte Bewertung. Landwirtschaftlich genutzte Hofstellen werden in die allgemeine Bewertung einbezogen, während land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen nicht mehr bewertet werden. Für landwirtschaftliche Betriebe kann wie bisher ein gesonderter Hebesatz festgelegt werden. Kommunen können „zonierte“ Hebesätze festlegen, beispielsweise stadtteilbezogen oder getrennt nach Zentrum und Außenbereich.
Eine Neubewertung ist mitelfristig unumgänglich, nachdem der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 30. Juni 2006 die bisherige Einheitsbewertung nicht mehr als verfassungsgemäß eingestuft hat. Allerdings führt das angedachte System zu erheblichen Beitragsverschiebungen, weil die Wertigkeit oder Ertragsfähigkeit der Grundstücke keine Rolle spielt. Gewinner sind vor allem Wohngrundstücke. Bei landwirtschaftlichen Betrieben käme es hingegen zu massiven Belastungserhöhungen. Diese könnten zwar durch Anpassung des kommunalen Hebesatzes ausgeglichen werden, das läge jedoch in der Entscheidungsfreiheit der jeweiligen Kommune und würde häufig nicht gelingen.
Das Eckpunktepapier erkennt diese Belastungserhöhung für die Landwirtschaft. Es geht aber davon aus, dass ich insgesamt eine Belastungsneutralität ergibt, wenn die Grundsteuerentlastung der Pachtflächen an die Pächter weitergegeben wird. Der Landvolkverband hält dies für nicht zutreffend, denn die Entlastung der flächen würde offensichtlich nicht ausreichen, um die Mehrbelastung beim Gebäudebestand auszugleichen. Zudem würden Grundsteuerentlastungen in der Regel nicht an Pächter weitergegeben. Schließlich haben auch die Verpächter häufig Mehrbelastungen des Altgebäudebestandes zu tragen.
Der Verband begrüßt die Vereinfachung der Grundsteuererhebung. Eine Mehrbelastung der Landwirtschaft aus der Reform ist aber durch nichts begründet und darf daher nicht entstehen. Der Ansatz landwirtschaftlicher Betriebsgebäude mit dem Satz für Gewerbebauten von 40 Cent pro m2 ist erheblich zu hoch. Dagegen wird die Herausnahme der land-und forstwirtschaftlichen Nutzflächen aus der Grundsteuer unterstützt. Cord Kiene
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