Tierseuchenkasse allein reicht nicht
27. Mai 2010
Im Rahmen des betrieblichen Risikomanagements setzt sich jeder Betriebsleiter mit den spezifischen Risiken der einzelnen Produktionsart auseinander. Die Unwägbarkeiten des Wetters und/oder die Erkrankungen im Tierbestand sind die größten Hürden, die der Landwirt zu meistern hat, denn diese Risiken können die Existenz der betroffenen Betriebe in Gefahr bringen.
Doch welche Möglichkeiten haben die betroffenen Betriebe, sich vor den finanziellen Folgen von Tierseuchen, Tierkrankheiten, Unfällen im Tierbestand und Tierdiebstahl zu schützen?
Dieser Bericht soll einen kleinen Überblick zur gesetzlichen Grundabsicherung aus der Tierseuchenkasse und zu den Zusatzangeboten aus der privaten Versicherungswirtschaft geben.
Was passiert beim Ausbruch einer Tierseuche?
Bricht eine anzeigepflichtige Seuche aus, werden von den Veterinärbehörden Auflagen erteilt. Die Sperrung des Seuchengehöfts in Verbindung mit der Bestandsräumung (Keulung von Einzeltieren oder des Bestandes) treten an erste Stelle. Parallel dazu findet die Errichtung von Sperr-, und Beobachtungsgebieten statt. Aus der Vielzahl weiterer Auflagen sei an dieser Stelle nur beispielhaft auf die Entsorgungs-, Reinigungs- und Desinfektionsauflagen hingewiesen.
Für die direkt betroffenen Betriebe bedeutet das den sofortigen Stopp der Produktion. Gleichermaßen betroffen sind aber auch die umliegenden, gesperrten Bestände. Denn abhängig von der Sperrzone ist der Verkauf und Transport von Tieren verboten bzw. eingeschränkt und es können Ausbringungs- und Transporteinschränkungen z.B. für Gülle und Futtermittel bestehen.
Zum Schluss sind noch die Landwirte zu benennen, die sich zwar selbst nicht im Sperr- oder Restriktionsgebiet befinden, die jedoch mit den betroffenen und gesperrten Betrieben in enger
Handelsbeziehung (z.B. Ferkellieferung nicht möglich) stehen. Auch diese letztgenannte Gruppe wird erheblich beeinträchtigt.
Tierseuchenkasse zahlt nicht alles
Nach dem Tierseuchengesetz sind die Länder verpflichtet, Tierverluste durch Tierseuchen oder seuchenartige Erkrankungen zu ersetzen. Allerdings beschränken sich diese Leistungen nur auf die direkte Betroffenheit, d.h. die Tierseuchenkasse muss lediglich dann entschädigen, wenn es seuchenbedingt zu Tierverlusten kommt oder Keulungen amtlich angeordnet werden.
Umgekehrt bedeutet das: Mit gesperrteTierhalter, die im Sperr- und Beobachtungsgebiet liegen und somit indirekt betroffen sind, erhalten von der Tierseuchenkasse keinerlei Leistungen. Aber auch unmittelbar betroffene Betriebe erhalten keinen vollständigen Ausgleich, weil die Tierseuchenkasse zwar den gemeinen Wert (Vermarktungswert des Tieres zum Schadenzeitpunkt), nicht aber den Ausfallschaden durch Betriebsstillstand oder Transportverbot erstattet. Somit müssen die Landwirte fehlende Erlöse und fortlaufende – unter Umständen deutlich höhere - Kosten (verursacht durch Tierarztkosten, erhöhte Wiederbeschaffungskosten für die Tiere) aus eigenen Mitteln schultern. Dies wiegt umso schwerer, weil statistisch gesehen auf einen gekeulten Betrieb durchschnittlich ca. 70 Betriebe im Sperrgebiet und rd. 550 im Beobachtungsgebiet kommen. Mit anderen Worten: Die Wahrscheinlichkeit der indirekten Betroffenheit ist um ein Vielfaches höher als ein Seucheneinbruch im eigenen Tierbestand.
Neue Risiken
Neben den klassischen Krankheiten und Seuchen trat im Jahr 2006 mit der Blauzungenkrankheit eine neue, ursprünglich in Nordafrika beheimatete Krankheit bei uns in Deutschland auf. Selbst Experten hielten es noch vor wenigen Jahren für unmöglich, dass der Erreger die Alpen als biologische Barriere überquert. Wissenschaftler verweisen auf den Klimawandel und beobachten auch den Verlauf anderer, bisher hier noch nicht aufgetretener Erkrankungen wie das Rifttal-Fieber, die Afrikanische Schweinepest und das West-Nil-Fieber sehr genau. Daneben rücken auch Zoonosen stärker in den Fokus der Wissenschaft wie Prof. Thomas Blaha von der Tierärztlichen Hochschule Hannover, Dr. Uta Flebbe, Geschäftsführerin der Niedersächsischen Tierseuchenkasse, und Dr. Ursula Gerdes vom Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kürzlich bei einer Tagung in Wiesbaden unisono feststellten.
Landwirte sollten sich auch aus einem weiteren Grund mit der Thematik beschäftigen: Viele Veredelungsbetriebe haben expandiert und ihr Wachstum mit Fremdkapital finanziert. Um hohe Zins- und Tilgungsverpflichtungen zuverlässig bedienen zu können, ist es ein Muss, dass der Betrieb störungsfrei läuft. Deshalb müssen finanzielle Auswirkungen von Produktionsstörungen durch Seuchen, Krankheiten und Unfälle abgesichert sein. Auch Banken achten zunehmend auf das Risiko-Management der Betriebe und machen es zu einem wichtigen Entscheidungskriterium für die Kreditvergabe und letztendlich die Höhe der Konditionen.
Seuchen - Lücke schließen durch private Absicherung
Ziehen wir ein Zwischenfazit: Einerseits ist eine Absicherung notwendig, andererseits kann die Leistung der Tierseuchenkasse nur als Basisschutz angesehen werden. Was können Landwirte also tun, um sich vor unerwarteten finanziellen Einbußen zu schützen? Zum Schließen dieser Lücke bieten private Versicherungsunternehmen die Ertragsschadenversicherung an. Über Ertragsschadenversicherungen können folgende Risiken abgesichert werden:
- Anzeigepflichtige Tierseuchen
- Übertragbare Tierkrankheiten
- Unfall im Tierbestand
- Diebstahl
Der Ertragsschaden, also die finanzielle Auswirkung auf den Betrieb, der als Folge von Seuchen, Krankheiten oder Unfälle entsteht, kann in den folgenden drei Positionen zusammengefasst werden:
Leistungseinbußen
Verminderte Leistung (Milchmenge, Wurfgröße, tägliche Zunahmen, …)
Schlechtere Futterverwertung
Erhöhte Verlustrate
Erhöhte Remontierung
Verschlechterte Fruchtbarkeit
Schlechtere Qualitäten und faktische nicht Vermarkbarkeit mit der Folge von Preisabzügen
…
Zusatzkosten
Tierverluste durch Keulung (Bestandsaufbau nach Keulung)
Entsorgungskosten für z.B. Kadaver, Gülle, Mist, Futtermittel, Milch, …
Ablieferungssperren
Untersuchungskosten
Reinigungs- und Desinfektionskosten
Kosten durch Austausch / Entsorgung von totem Inventar
…
nachweisbare Kosten für Mehrarbeit
Durchführung von Untersuchungen
Behandlung, Beobachtung und Pflege erkrankter Tiere
Reinigung und Desinfektion
Austausch von totem Inventar
Ständige Kommunikation mit den zuständigen Behörden und Dokumentation der umgesetzten Maßnahmen
…
Modelle der Ertragsschadenversicherung
Es gibt nur eine überschaubare Zahl von Versicherungsunternehmen, die sich den Markt für Ertragsschadenversicherungen teilen. Der Versicherungsschutz für die Tierbestände wird von den Unternehmen in unterschiedlichen Modellen angeboten, wobei die Anbieter Produkte mit modularem Aufbau führen und sich der Kunde für oder gegen einzelne Bausteine entscheiden kann. Die wesentlichen Unterscheidungskriterien liegen in der Definition des Versicherungsschutzes und in der Berechnung der Entschädigung:
Definition des Versicherungsschutzes (Versicherte Gefahren)
Grundsätzlich versicherbar sind:
- Anzeigepflichtige Tierseuchen
- Übertragbare Tierkrankheiten
- Unfall im Tierbestand
- Diebstahl
Im Detail unterscheiden sich die Angebote voneinander. So schränken einige Policen z.B. den Versicherungsschutz auf die Maul- und Klauenseuche (MKS) und die europäische Schweinepest (ESP) ein. Im Vergleich zu einem umfänglichen Versicherungsschutz wird der geringere Leistungsumfang durch eine entsprechende Beitragsersparnis weitergegeben. Soll später, meistens unter dem Druck neu auftretender Seuchen der Versicherungsschutz ergänzt werden, ist es häufig schwierig bis unmöglich, den Vertrag auszubauen.
Varianten zur Berechnung der Entschädigung
1. Pauschale Ertragsschadenversicherung
Das pauschale Modell beinhaltet, dass ein seuchenbedingt gesperrter Betrieb pro Woche Sperrdauer eine pauschale Entschädigung erhält. Wird der Tierbestand gekeult, leistet der Versicherer zusätzlich eine pauschale Entschädigung. Vorteil dieses Modells ist die einfache Handhabung im Schadenfall, da die Entschädigungsleistungen vorab vertraglich vereinbart werden.
Nachteile: Durch das Berechnungssystem ist die pauschale Entschädigung nicht immer mit dem einer Schadenberechnung nach der Deckungsbeitragsmethode vergleichbar. Der tatsächliche entstandene Schaden weicht möglicherweise von der pauschalen Entschädigung ab. Je nach Schadenverlauf und Schadendauer kann die Entschädigung oberhalb oder unterhalb einer exakten Schadenberechnung liegen. Viele mögliche Schadenfolgen wie z. B. Sonderkosten durch Reinigung / Desinfektion, Entsorgung, Wertminderung der Produkte werden mit diesem Modell nicht oder nur unzureichend berücksichtigt. Hinzuweisen ist an dieser Stelle auf die Länge der Haftzeit bei den Pauschalmodellen. Nicht immer werden dort 12 Monate ausgewiesen, was zum Teil mit der Vereinbarung pauschaler Einmalzahlungen begründet wird. Nachteilig ist, dass je Schadenereignis ein separater Selbstbehalt angerechnet wird. Und das selbst dann, wenn bereits ein Tag nach Aufhebung eines Sperrgebietes eine erneute Sperre verhängt wird. Somit ist der Selbstbehalt bei den Pauschalmodellen schwer kalkulierbar.
2. Individuelle Ertragsschadenversicherung mit Preisfestsetzung
Hierbei handelt es sich um eine relativ neue Variante, welche eine individuelle Schadenberechnung vorsieht. Allerdings werden bei der Schadenberechnung nicht die tatsächlichen Marktpreise zugrunde gelegt, sondern zuvor vertraglich festgelegte Werte. Zum Schadenzeitpunkt können diese Werte von dem tatsächlichen Marktpreisgefüge abweichen.
3. Individuelle Ertragsschadenversicherung
Die individuelle Ertragsschadenversicherung bildet den Schaden exakt ab, da sie sich an den tatsächlich vorliegenden Betriebs- und Marktbedingungen orientiert. Entschädigt wird der Betrag, der dem Betrieb innerhalb der Haftzeit von 12 Monaten nach Schadeneintritt als Ertragsschaden entsteht. Um den Schaden zu ermitteln, werden die Buchführung, Betriebszweigauswertungen, Milchleistungsprüfung, Molkerei- und Schlachthofabrechnungen sowie ähnliche Unterlagen herangezogen, aus denen biologische und sonstige Leistungsdaten zu entnehmen sind, die Einfluss auf das Ergebnis haben.
Auf einen Nenner gebracht: Das Ergebnis des Schadenzeitraumes wird mit dem Ergebnis wie es ohne Schaden erzielt worden wäre gegenübergestellt – die Differenz ist der Ertragsschaden. Da es sich hierbei um das genaueste Verfahren der Schadenermittlung handelt, sind der Aufwand für die Bereitstellung der Unterlagen und der Zeitaufwand für die Schadenermittlung der höchste. Die Stärke dieser Methode liegt darin, dass nicht nur mit tatsächlichen Erzeugerpreisen gerechnet wird, sondern auch Effekte berücksichtigt, die bei einem pauschalisierten Verfahren vielleicht vernachlässigt werden. Diese Details sind besonders wichtig für Betriebe mit hoher Produktionsintensität.
So zeigen Beispiele von Betrieben, die einer seuchenbedingten Sperre unterlagen, dass Folgeprobleme selbst nach Aufhebung der Verfügungen, insbesondere in der Ferkelerzeugung, noch erhebliche Auswirkungen auf den Betrieb haben. So müssen übergewichtige und häufig als Folge der Überbelegung minderwertige Ferkel mit deutlichen Preiszugeständnissen abgesetzt werden. Weiterhin müssen in der Regel noch Bestandserkrankungen als Folge der Überbelegung behandelt und Minderleistungen durch unterbliebene Bestandsergänzungen verkraftet werden. Für Partnerbetriebe, die in einer festen Liefer- bzw. Abnahmebeziehung stehen, kommt es in diesem Zusammenhang auch dann unweigerlich zu so genannten Rückwirkungsschäden, wenn sie selbst keiner Sperre unterliegen. Die vorübergehende Nicht-Belieferung bzw. die Belieferung mit vorgeschädigten Tieren aus betroffenen Betrieben kann in der Regel nicht kurzfristig durch Ersatzlieferanten ausgeglichen werden, da dies eine unvertretbare Gefährdung des Gesundheitsstatus mit sich bringen würde.
Weitere Vorteile dieses Modells sind die Haftzeit von 12 Monaten sowie die nur einmalige Anrechnung des Selbstbehaltes. Auch dann, wenn nach dem Aufheben erneut ein Sperrgebiet eingerichtet wird oder sich eine Sekundärinfektion im Tierbestand aufsattelt.
Es wird an dieser Stelle bewusst auf die Berechnung von Schadenbeispielen verzichtet, denn die Vielzahl der Einflüsse wie z.B. der zum Schadenzeitpunkt aktuelle Marktpreis, die unterschiedliche Betroffenheit aus der Sperrzone bzw. eine Wiederkehr der Sperre, aber auch die unterschiedlichen Intensitäten der Betriebe, sprengen den Umfang, um allen Modellen an dieser Stelle gerecht werden zu können.
Übertragbare Tierkrankheiten
Übertragbare Tierkrankheiten - dazu zählen unter anderem Euterkrankheiten, Klauenerkrankungen, Atemwegserkrankungen, Dysenterie, Rhinitis, Atrophicans, Circovirus - machen im Vergleich zu Tierseuchen den Großteil der Schäden in Tierbeständen aus. Deshalb bieten einige Versicherungen neben der Grunddeckung für Seuchen auch den Schutz gegen übertragbare Tierkrankheiten an.
Die Anzahl der übertragbaren Tierkrankheiten ist wie die der Seuchen in den vergangenen Jahren immer länger geworden. Wichtig ist die vertragliche Vereinbarung, dass auch zukünftig auftretende Krankheiten, die derzeit noch unbekannt sind, mit versichert werden (das sogenannte Veränderungsrisiko).
Unfälle nicht vergessen
Landwirte mit größeren Schweine- oder Geflügelbeständen sowie Futterbaubetriebe unterliegen einem größeren Unfallrisiko. So können beispielsweise der Ausfall der Lüftungsanlage in der Schweinemast oder klassischer Botulismus in der Rinderhaltung zu erheblichen Ertragsschäden führen.
Welche Deckung ist die richtige?
Jeder Betriebsleiter sollte zunächst Überlegungen anstellen, welche Risiken für seinen Betrieb bestehen, welche Konsequenzen daraus resultieren und welche Maßnahmen er ergreifen sollte. Die Bedeutung des Deckungsbeitrages aus der Tierhaltung bzw. aus dem einzelnen Zweig der Tierhaltung für den Gesamtdeckungsbeitrag des Betriebes ist ein wichtiges Entscheidungskriterium, um die grundsätzliche Notwendigkeit einer Ertragsschadenversicherung beurteilen zu können. Kommt er zu dem Ergebnis, dass er einen Absicherungsbedarf der Tierhaltung hat, weil er auf die Tierhaltung spezialisiert ist und hieraus einen Großteil seiner Erträge erzielt, erhebliche Investitionen getätigt hat, die finanziellen Reserven nicht ausreichend sind, um sie im Seuchen-/Krankheitsfall einsetzen zu können, der Kreditgeber eine Absicherung für den vergebenen Kredit verlangt, sollte er sich mit den Vor- und Nachteilen der einzelnen Produkte auseinandersetzen, um das für seinen Betrieb geeignete Konzept zu suchen. Wie aus den oben genannten Punkten ersichtlich wird, spielt eine Vielzahl an Details bei der richtigen Wahl eine Rolle. Beratend zur Seite stehen Ihnen auch die in Niedersachsen tätigen Verbandsmakler des Landvolkes, deren Ansprechpartner Sie über die Geschäftsstellen der Kreisverbände in Erfahrung bringen.
Dipl. Ing. Agr. Heino Beewen
Landvolkdienste / Versicherungsmakler Hannover