Kreisverband Landvolk
Osterholz e.V.

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    Einreichungsfrist

    Übertragstermin (Börsentermin

    Spätestens bis 1. März
    spätestens bis 1. Juni
    spätestens bis 1. Oktober

    1. April
    1. Juli
    30. Oktober






     

    Sofern vorstehende Fristen/Termine auf einen Samstag oder Sonn- und Feiertag fallen, gilt jeweils der nächstfolgende Werktag als maßgebliche Frist/ Termin. Bei den Einreichungsfristen handelt es sich um Ausschlussfristen, zu denen sämtliche Unterlagen vorliegen müssen.


    2. Agrarförderung Flächenprämie

    Beginn des 10-Monate Zeitraums

    Frühestens am 1.9. des Vorjahres, spätestens am 30.04. des Antragsjahres

    Beginn der Stillegungsverpflichtung

    15. Januar

    Einreichungsfrist der Anträge Agrarförderung

    15. Mai

    Auf stillgelegten Flächen kann die Herbstaussaat von Ackerfrüchten für die Ernte des kommenden Jahres vorbereitet und vorgenommen werden, sofern dies aus ackerbaulichen Gründen vor dem Ende des Stillegungszeitraumes erforderlich ist (etwa: beim Winterraps).

    ab 15. Juli

    Ende der Stillegungsverpflichtung

    31. August

    Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Wirksamkeit für das Antragsjahr bis spätestens

    31. Mai


    3. Agrarumweltmassnahmen

    Erschwernisausgleich
    Antragsannahme bei der Landwirtschaftskammer, Außenstelle Osterholz mit dem Antrag Agrarförderung

    15. Mai

    Aktuelle Schlagkartei führen (Bei der Bewilligungsstelle anzufordern) und eine Kopie der Landwirtschaftskammer vorzulegen

    31. August

    Nds./Bremer Agrarumweltmaßnahmen NAU/BAU

    Antragszeitraum 10. april bis 15. Mai


    4. Düngeverordnung

    Allgemeine Regelung: Stickstoffhaltige Düngemittel dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden aufnahmefähig ist. Nicht aufnahmefähig ist der Boden, wenn er tief gefroren, stark schneebedeckt oder wassergesättigt ist.

    Gülle, Jauche oder flüssiger Geflügelkot dürfen in keinem Fall ausgebracht werden in der Zeit vom

    Grünland:
    15. November bis
    31. Januar
    Acker:
    1. November bis
    31. Januar

    Der Nährstoffvergleich für das abgelaufene Wirtschaftsjahr ist zu erstellen bis

    31. März des Folgejahres


    5. Energiesteuerentlastung

    Anträge auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sind beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen bis zum

    30. September des Folgejahres

    Künftig entfällt die kostenlose Übersendung der vorgedruckten Antragsformulare durch die Bundeszollverwaltung.
    Formulare werden im Internet bereitgestellt und können auch von der Geschäftsstelle angefordert werden.

     

     

     



     






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