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3. Agrarumweltmaßnahmen 4. Düngeverordnung 5. Energiesteuerentlastung
Im Einzelnen
1. Milchquotenbörse
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Nach der Zusatzabgabenverordnung (ZAV) sind folgende Übertragungstermine und dazugehörige Einreichungsfristen für Verkaufsan- und Nachfragegebote festgelegt worden: |
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Einreichungsfrist |
Übertragstermin (Börsentermin |
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Spätestens bis 1. März spätestens bis 1. Juni spätestens bis 1. Oktober
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1. April 1. Juli 30. Oktober
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Sofern vorstehende Fristen/Termine auf einen Samstag oder Sonn- und Feiertag fallen, gilt jeweils der nächstfolgende Werktag als maßgebliche Frist/ Termin. Bei den Einreichungsfristen handelt es sich um Ausschlussfristen, zu denen sämtliche Unterlagen vorliegen müssen.
2. Agrarförderung Flächenprämie
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Beginn des 10-Monate Zeitraums
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Frühestens am 1.9. des Vorjahres, spätestens am 30.04. des Antragsjahres |
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Beginn der Stillegungsverpflichtung
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15. Januar |
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Einreichungsfrist der Anträge Agrarförderung
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15. Mai |
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Auf stillgelegten Flächen kann die Herbstaussaat von Ackerfrüchten für die Ernte des kommenden Jahres vorbereitet und vorgenommen werden, sofern dies aus ackerbaulichen Gründen vor dem Ende des Stillegungszeitraumes erforderlich ist (etwa: beim Winterraps).
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ab 15. Juli |
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Ende der Stillegungsverpflichtung
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31. August |
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Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Wirksamkeit für das Antragsjahr bis spätestens |
31. Mai |
3. Agrarumweltmassnahmen
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Erschwernisausgleich Antragsannahme bei der Landwirtschaftskammer, Außenstelle Osterholz mit dem Antrag Agrarförderung |
15. Mai |
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Aktuelle Schlagkartei führen (Bei der Bewilligungsstelle anzufordern) und eine Kopie der Landwirtschaftskammer vorzulegen |
31. August |
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Nds./Bremer Agrarumweltmaßnahmen NAU/BAU |
Antragszeitraum 10. april bis 15. Mai |
4. Düngeverordnung
Allgemeine Regelung: Stickstoffhaltige Düngemittel dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden aufnahmefähig ist. Nicht aufnahmefähig ist der Boden, wenn er tief gefroren, stark schneebedeckt oder wassergesättigt ist.
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Gülle, Jauche oder flüssiger Geflügelkot dürfen in keinem Fall ausgebracht werden in der Zeit vom |
Grünland: 15. November bis 31. Januar Acker: 1. November bis 31. Januar |
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Der Nährstoffvergleich für das abgelaufene Wirtschaftsjahr ist zu erstellen bis |
31. März des Folgejahres |
5. Energiesteuerentlastung
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Anträge auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sind beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen bis zum |
30. September des Folgejahres
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Künftig entfällt die kostenlose Übersendung der vorgedruckten Antragsformulare durch die Bundeszollverwaltung. Formulare werden im Internet bereitgestellt und können auch von der Geschäftsstelle angefordert werden. |
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Fristen
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