Landvolk wehrt sich gegen doppelte Besteuerung
L P D - Die Finanzverwaltung hat nun ihren Erlass zur Agrarreform 2005 herausgegeben. Das Ergebnis hat es für die Landwirte in sich: Nach Auffassung der Finanzverwaltung sollen im Wirtschaftsjahr 2007/2008 gleich zwei Betriebsprämien erfasst werden. Wie der Landvolk-Pressedienst mitteilt, führt dies zu erheblichen Mehrsteuern, obwohl dem kein wirklicher Mehrertrag, sondern lediglich ein fiktives Ergebnis gegenübersteht. Dieser Effekt im Wirtschaftsjahr 2007/2008 wäre einmalig – er würde sich in den Folgejahren jedoch nicht ausgleichen. Eine entsprechende Gewinnminderung würde erst eintreten, wenn der Betrieb eingestellt oder aber das Fördersystem geändert wird. Die steuerwirksame Erfassung einer Forderung, der keinerlei wirtschaftlicher Ertrag gegenüber steht, ist daher nicht nur grob unbillig – er ist nach Auffassung des Landvolks Niedersachsen auch steuerrechtlich nicht haltbar. Dementsprechend arbeiten derzeit Landvolk Niedersachsen und Deutscher Bauernverband mit Unterstützung des Bundeslandwirtschaftsministeriums intensiv daran, auf die Finanzverwaltung einzuwirken, damit von einer Doppelerfassung der Betriebsprämie abgesehen werden kann.
Betroffen sind alle buchführenden Betriebe mit dem Regelwirtschaftsjahr 1. Juli bis 30. Juni, die eine Betriebsprämie beantragt haben. Betriebe mit dem „Futterbauwirtschaftsjahr“ 1. Mai bis 30. April oder dem Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr sind nicht betroffen. Keine Auswirkung hat die Frage für Betriebe mit der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung. Als Begründung verweist das Bundesfinanzministerium auf die Änderung des Förderrechtes. Ab dem Jahr 2008 ist nun zum Einen die Stilllegungsverpflichtung ausgesetzt worden. Darüber hinaus wurde der Zehnmonatszeitraum durch eine Stichtagsregelung ersetzt: Maßgebend für den Prämienantrag ist vorerst allein die am 15. Mai eines Jahres bewirtschaftete Fläche. Damit sind aber entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung keineswegs alle Voraussetzungen erfüllt. Bedingung ist für die Förderung einerseits die Einhaltung der Cross-Compliance-Vorschriften. Vor allem aber wird die Förderung nur gewährt, wenn der Landwirt die Beihilfefähigkeit der betreffenden Flächen bis zum Jahresende gewährt – werden Flächen nach der Antragstellung aus der Bewirtschaftung genommen, wirkt sich das unmittelbar auf die Prämienfestsetzung aus. (LPD 28/2008)
Donnerstag, 17. Juli 2008
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