Betriebsprämie doppelt versteuern?



Einkommensteuer   Nach drei Jahren hat die Finanzverwaltung nun ihren Erlass zur Agrarreform 2005 herausgegeben. Das Ergebnis hat es in sich: Nach Auffassung der Finanzverwaltung sollen im Wirtschaftsjahr 2007/2008 gleich zwei Betriebsprämien erfasst werden.

Nach dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 25. Juni zu den steuerlichen Folgen der Agrarreform sollen Landwirte die Betriebsprämie ab 2008 in der Bilanz zum 30. Juni als Forderung ausweisen. Das würde sich in diesem Jahr folgendermaßen auswirken:

Im ersten Schritt soll die Betriebsprämie 2008 gewinnerhöhend als Forderung eingebucht werden. Da im Wirtschaftsjahr 2007/2008 bereits die Prämie 2007 enthalten ist, würden sich zwei Jahresförderungen auf den Gewinn auswirken.

Da sich die Betriebsprämie auf Verpflichtungen für das Kalenderjahr bezieht, ist im zweiten Schritt der auf die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember entfallende Anteil gewinnmindernd dem Folgewirtschaftsjahr zuzurechnen (sog. „passiver RAP“).

Im Resultat verbliebe also eine steuerpflichtige Gewinnerhöhung von einer halben Betriebsprämie. Das führt zu erheblichen Mehrsteuern, obwohl dem kein wirklicher Mehrertrag, sondern lediglich ein fiktives Ergebnis gegenübersteht.

Dieser Effekt im Wirtschaftsjahr 2007/2008 wäre einmalig – er würde sich in den Folgejahren jedoch nicht ausgleichen. Eine entsprechende Gewinnminderung würde erst eintreten, wenn der Betrieb eingestellt wird oder aber das Fördersystem geändert wird und deshalb keine Forderung mehr einzustellen wäre.

Wer ist betroffen

Betroffen sind alle buchführenden Betriebe mit dem Regelwirtschaftsjahr 1. Juli bis 30. Juni, die eine Betriebsprämie beantragt haben. Betriebe mit dem „Futterbauwirtschaftsjahr“ 1. Mai bis 30. April oder dem Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr müssen keine Forderung einstellen. Keine Auswirkung hat die Frage für Betriebe mit der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung (§ 4 Abs.3 EStG) sowie nach § 13a EStG. Als Begründung verweist das Bundesfinanzministerium auf die Änderung des Förderrechtes. Förderungen und Zuschüsse müssen erst dann als Forderung ausgewiesen werden, wenn alle Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt sind.
Bis zum Jahr 2007 war die Förderung daher nicht als Forderung zu berücksichtigen, wenn am Bilanzstichtag 30. Juni:
- die Stilllegungsverpflichtung noch nicht erfüllt war (das galt für alle Landwirte, die Zahlungsansprüche mit Stilllegungsmerkmal besaßen)
- oder der Zehnmonatsmindestbewirtschaftungszeitraum noch nicht abgelaufen war (nur ein zum frühestmöglichen Zeitpunkt 1. September begonnener Zehnmonatszeitraum war am 30. Juni abgelaufen).

Ab dem Jahr 2008 ist nun zum Einen die Stilllegungsverpflichtung ausgesetzt worden. Darüber hinaus wurde der Zehnmonatszeitraum durch eine Stichtagsregelung ersetzt: Maßgebend für den Prämienantrag ist vorerst allein die am 15. Mai eines Jahres bewirtschaftete Fläche. Damit sind aber entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung keineswegs alle Voraussetzungen erfüllt. Bedingung ist für die Förderung einerseits die Einhaltung der Cross-Compliance-Vorschriften. Vor allem aber wird die Förderung nur gewährt, wenn der Landwirt die Beihilfefähigkeit der betreffenden Flächen bis zum Jahresende gewährt – werden Flächen nach der Antragstellung aus der Bewirtschaftung genommen, wirkt sich das unmittelbar auf die Prämienfestsetzung aus.

Verbände laufen Sturm

Die steuerwirksame Erfassung einer Forderung der keinerlei wirtschaftlicher Ertrag gegenüber steht ist daher nicht nur grob unbillig – er ist nach Auffassung des Landvolks Niedersachsen auch steuerrechtlich nicht haltbar. Dementsprechend arbeiten derzeit Landvolk Niedersachsen und Deutscher Bauernverband mit Unterstützung des Bundeslandwirtschaftsministeriums intensiv daran, auf die Finanzverwaltung einzuwirken, damit von einer Doppelerfassung der Betriebsprämie abgesehen werden kann.

Solange eine endgültige Entscheidung nicht gefallen ist, ergeben sich erhebliche Unsicherheiten für Jahresabschlüsse, die im Herbst befristet beim Finanzamt eingereicht werden müssen. Die Berücksichtigung der Forderung sollte deshalb bis zur Klärung der Frage unterbleiben (für das Finanzamt erkennbar), da die Änderung einer bereits eingereichten Bilanz nur sehr eingeschränkt möglich ist. Gewinngestaltende Maßnahmen wie Sonderabschreibungen stehen vorerst auf tönernen Füßen, dort müssen im Einzelfall Lösungen mit Buchstelle oder Steuerberater gesucht werden.
Das vollständige BMF-Schreiben steht im Internet unter
www.bundesfinanzministerium.de. Sie finden es unter dem Button Wirtschaft und Verwaltung, Steuern, aktuell.

Cord Kiene,
Landvolk Niedersachsen







Mittwoch, 16. Juli 2008

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