Agrarrat: Stichtagsregelung löst Zehnmonatszeitraum ab
Flächenprämien Nach dem Willen des Agrarrates soll eine Stichtagsregelung den Zehnmonatszeitraum als Nachweis der förderfähigen Hektarfläche ersetzen. Der Stichtag wird von den Mitgliedsstaaten bestimmt, Deutschland beabsichtigt, den 15. Mai zu nehmen.
Als Folge werden auch die Regelungen zur Haftung für die Einhaltung von Cross Compliance bei Flächenübertragungen im laufenden Kalenderjahr geändert. Bislang muss der Betriebsinhaber mit Sanktionen rechnen, wenn die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder der gute landwirtschaftliche und ökologische Zustand „aufgrund einer unmittelbar dem einzelnen Betriebsinhaber zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt“ werden. Künftig haftet der Betriebsinhaber sowohl für „eigene“ Handlungen oder Unterlassungen als auch für diejenigen von Personen, denen eine Antragsfläche im Kalenderjahr übertragen wurde bzw. von denen eine Antragsfläche übernommen worden ist. Für das Jahr 2008 soll diese Regelung den Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember umfassen. Damit der Antragsteller nicht auf dem Schaden, den womöglich der vorheriger oder der nachfolgende Bewirtschafter anrichtet, „sitzen bleibt“, soll er sich privatrechtlich an dem Verursacher „schadlos“ halten. Dieses wird in der Regel nur gerichtlich möglich sein. Vertraglich lässt sich dies nur regeln, wenn es sich beim Übergeber oder Übernehmer der Flächen um den Eigentümer handelt.
Als denkbare Verstöße kommen beispielsweise die Nichteinhaltung der Sperrfrist für die Gülleausbringung, die Beseitigung von Landschaftselementen, die Verletzung von künftig zu erwartenden Genehmigungspflichten bei Gründlandumbruch, Verletzungen der Klärschlammverordnung und der Pflanzenschutzmittelanwendungsvorschriften in Betracht.
Unklar bleibt weiterhin, was passiert, wenn eine Antragsfläche vorübergehend oder endgültig einer landwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird, z.B. durch Baumaßnahmen. Schließlich schreibt die EU ausdrücklich vor, dass nicht für die Erzeugung genutzte Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten werden müssen. Ein Wegfall der „Erzeugungseigenschaft“ wird vermutlich als Verletzung der Vorschrift gewertet und Konsequenzen für den Antragsteller haben. Ungeklärt ist bislang auch, wie sich die Umstellung der Stichtagsregelung steuerrechtlich auswirken wird (LAND & FORST Nr. 3 Seite 11). WS
Mittwoch, 6. Februar 2008
Zurück Nach oben
|