Kreisverband Landvolk
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Unsere Themen:


 

Stromeinkauf; Verlängerung der Rahmenverträge mit EWE und RWE

Im Jahre 1999 haben zahlreiche Landvolkverbände in Niedersachsen eine Landvolk-Betriebsmittel GmbH gegründet, um im Zuge der Liberalisierung des Strommarktes den Strombedarf ihrer Mitglieder zu bündeln und mit den Stromanbietern günstigere Konditionen gegenüber deren Allgemeinen Tarife aushandeln zu können.

Mit der EWE AG und der RWE Westfalen Weser-Ems AG sind bereits 1999 erstmalig Rahmenvertrage für Landvolkmitglieder abgeschlossen worden.

Die Rahmenverträge sind in den Jahren danach stets neu ausgehandelt und den jeweiligen Marktbedingungen angepasst worden. Für die Landvolkmitglieder konnten dadurch gegenüber den Allgemeinen Tarifen stets niedrigere Preise erzielt werden.

Beide Rahmenverträge konnten jetzt nach intensiven Verhandlungen bis Ende 2007 verlängert werden. Alle vorliegenden Teilnahmeerklärungen gelten weiter und werden automatisch auf die neuen Konditionen eingestellt, wobei die ab 2007 geltenden Rahmenvereinbarungen sich teilweise wie folgt geändert haben:

EWE:
Alle Kunden mit einem Jahresverbrauch bis 10.000 kWh fallen unter die sogenannte Grundversorgung. Davon betroffen sind alle „Haushalte“ im landläufigen Sinne und alle „Nicht-Haushaltskunden“ (Gewerbebetriebe, landwirtschaftl. Betriebe u.ä.) die jährlich weniger als 10.000 kWh verbrauchen. Eine Vergünstigung für Landvolkmitglieder gibt es in diesem Tarif – zur Zeit – nicht. Wir empfehlen jedoch dringend, die Teilnahme an der Rahmenvereinbarung trotzdem beizubehalten, damit die gesamte Bündelungsmenge im Netzgebiet der EWE auch für zukünftige Verhandlungen erhalten bleibt.

Für Kunden mit einem Jahresverbrauch zwischen 10.000 bis 30.000 kWh gibt es künftig den Tarif „EWE Strom classic XL“. Er ist für das Landvolk 0,1 ct / kWh günstiger als der Allgemeine Tarif.

Bei einem Jahresverbrauch ab 30.000 kWh ist ein Sondervertrag mit Leistungsmessung abzuschließen. Den Landvolkmitgliedern wird in diesem Fall ein Rabatt von 0,2 ct / kWh bei niederspannungs- und mittelspannungsversorgten Anlagen gewährt. Kunden, die nicht über die geeignete Messvorrichtung verfügen, werden nach dem Tarif „Classic XL“ abgerechnet.

RWE:
Es gelten weiterhin ein Tarif ohne Schwachlastregelung und ein Tarif mit Schwachlastregelung.

Der neue Rahmenvertrag gilt ausschließlich für Mitglieder, die bereits in der Vergangenheit teilgenommen haben; im Kalenderjahr 2007 können deshalb ausnahmslos keine weiteren Erklärungen zur Teilnahme an der Rahmenvereinbarung entgegen genommen werden.

 


 
 

Allgemeines zum QS-System

Um das Vertrauen der Verbraucher in die Lebensmittel zu gewinnen und zu stärken und Krisen möglichst zu vermeiden, haben führende Verbände und Organisationen der Lebensmittelwirtschaft im Herbst 2001 das QS-System aufgebaut. Hier wurde die gesamte Kette zusammengeführt, von den Urprodukten der Landwirtschaft über die Futtermittelwirtschaft und der Ernährungswirtschaft bis zum Lebensmitteleinzelhandel und zu den Verbrauchern. QS steht für Qualitätssicherung – stufenübergreifend.
Für die Verbraucher zeigt das QS-Prüfzeichen die freiwillige Initiative für aktiven Verbraucherschutz: Ware mit diesem Zeichen stammt aus einem stufenübergreifenden Qualitätssicherungssystem.
Auf der Grundlage einer freiwilligen Selbstkontrolle haben alle an der Lebensmittelerzeugung beteiligten Unternehmen die Möglichkeit, sich dem QS-System anzuschließen, sofern sie die Vorgaben erfüllen und sich regelmäßigen Kontrollen unterziehen. Das gilt für Betriebe im Inland und im Ausland - QS ist offen für alle, denn der globale Handel verlangt eine grenzüberschreitende Qualitätssicherung.
Das QS-System umfasst alle Stufen, die an der Erzeugung der Verarbeitung und dem Handel von pflanzlichen und tierischen Produkten beteiligt sind: Alle Glieder der Kette arbeiten in diesem Qualitätssicherungssystem zusammen, denn sie bilden ein Ganzes und sind aufeinander angewiesen.

Rückverfolgbarkeit
QS überprüft seit Anfang Dezember die durchgängige Rückverfolgbarkeit innerhalb des QS-Systems. Ausgehend von einem willkürlich vorgenommenen Einkauf von QS-Produkten im Lebensmitteleinzelhandel soll die eindeutige und zügige Rückverfolgbarkeit auf allen Stufen des QS-Systems bis zurück zu den eingesetzten Futtermitteln unter Beweis gestellt werden. Außerdem soll die Reaktionszeit je Systemteilnehmer zwischen Erstkontakt durch QS und der Antwort durch den Systemteilnehmer ermittelt werden.

Zur Salmonellensituation in Deutschland
EFSA Zoonosen-Bericht
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) veröffentlichte am 14. Dezember ihren zweiten jährlichen Gemeinschaftsbericht über Infektionskrankheiten, die von Tieren auf den Menschen übertragen werden können (Zoonosen). Die Infektionen mit Salmonellen gingen europaweit im Jahr 2005 um 9,5 % auf 38,2 Fälle pro 100.000 Einwohner zurück. Insgesamt wurden 176.400 Fälle gemeldet, 52.245 in Deutschland. Das entspricht einer Quote von 63,3 gemeldeten Fällen je 100.000 Einwohner.
Die überwiegende Anzahl der Fälle sind in Zusammenhang mit Geflügelprodukten aufgetreten.


QS-Salmonellenmonitoring
Das QS-System hat sich dieser Problematik insbesondere mit dem umfassenden Salmonellenmonitoring angenommen. Aber auch die Untersuchungsvorgaben für Futtermittel und die Maßnahmen auf den Schlachtbetrieben sollen dazu beitragen den Verbrauchern sichere Lebensmittel zu liefern.
Ein Ziel des Salmonellenmonitorings im QS-System ist die Identifizierung von Schweinemastbetrieben mit einem erhöhten Risiko des Salmonelleneintrags in die Fleischproduktionskette und die Einleitung von Maßnahmen zur Reduzierung der Salmonellenbelastung in diesen Schweinemastbetrieben. Schlachtbetriebe sind aufgefordert, Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionen beim Transport und der Aufstallung der Tiere im Wartestall sowie der Vermeidung von Kreuzkontaminationen im Schlachtprozess umzusetzen.
Aktuell sind mehr als 17.500 Schweinemastbetriebe (ca. 85 % der deutschen Schweineproduktion) im QS-System aktiv. Bis heute wurden fast 2,1 Mio. Proben auf Salmonellenantikörper untersucht.

Entwurf einer Salmonellenverordnung
Seit Mitte Dezember 2006 liegt ein überarbeiteter Entwurf einer Salmonellenverordnung vor, der im Februar 2007 vom Bundesrat verabschiedet werden soll. Der Verordnungsentwurf entspricht im wesentlichen der Vorgehensweise der Umsetzung des Salmonellenmonitorings im QS-System. Der Verordnungsentwurf sieht in § 8 „Beauftragung“ explizit die Möglichkeit vor, dass sich „der Untersuchungspflichtige zur Erfüllung seiner Pflichten nach dieser Verordnung einer von ihm beauftragten Einrichtung bedienen kann“. Ebenso ist die Möglichkeit vorgesehen, dass der erforderliche Datenaustausch gegebenenfalls auf elektronischem Wege erfolgt. Somit kann das QS-Salmonellenmonitoring in der bestehenden Form die Anforderungen aus der Salmonellenverordnung vom Grundsatz erfüllen.
Das Monitoring soll zunächst für Betriebe ab 100 Mastplätze gelten und ab 2009 für Betriebe ab 50 Plätze. Geplant ist, die Betriebe nach einem Jahr nach Inkraftreten der Verordnung zu kategorisieren. Die Schlachtbetriebe sollen mit der Probeziehung beauftragt werden, die dann Grundlage für die Einstufung des Status ist.
So werden ab dem 01.07.2007 schweinehaltende Betriebe, die noch nicht kategorisiert wurden, den Status „gesperrt“ erhalten und werden von der Vermarktung von QS-Schweinen solange ausgeschlossen, bis eine Kategorisierung erfolgt ist. Außerdem wird ab dem 01.07.2007 generell jede QS-Schweineanlieferung in Schlachtbetrieben einheitlich gemäß dem QS-Beprobungsplan aus der zentralen Salmonellendatenbank beprobt. Die maximale Probenzahl je Lieferung wird auf 15 Proben begrenzt.
Angesichts dieser Maßnahmen sollten Sie schon jetzt darauf achten, dass bei Ihren Schlachtschweinen ausreichend Proben gezogen werden. Nur so ist gewährleistet, dass Ihr Betrieb zum 01.07.2007 kategorisiert ist und Sie weiterhin QS-Schweine liefern können.
Über den Entwurf zur Salmonellenverordnung hat der Agrarausschuss des Bundesrates am 19. Januar beraten. Der Bundesrat wird sich am 16. Februar mit der Salmonellenverordnung befassen.


Weitere Informationen zum QS-Salmonellenmonitoring finden Sie unter: www.q-s.info/Salmonellenmonitoring.131.0.html

Es ist zu beobachten, dass immer mehr Schlachtunternehmen nur noch QS-Schweine schlachten wollen. Scheinbar will man die derzeitige Marktlage mit den Rekordmengen an Schlachtschweinen nutzen, um QS weiter zu etablieren.
Angesichts dieses Vorgehens der Schlachtbetriebe ist es deshalb auch für die bisher noch nicht teilnehmenden Schweinehalter ratsam, sich für QS zertifizieren zu lassen.
Falls Sie an QS teilnehmen möchten und Sie noch auf der Suche nach einem geeigneten Bündler sind, können Sie sich beispielsweise an die „Qualitäts- und Produktsicherung Nord-West“(QPNW) in Osnabrück wenden (Tel.-Nr. der QPNW: 0700-66336600) oder auf deren Internetseite (www.qpnw.de) ein Teilnahmeformular downloaden.

 


 

Meldungen zur Schweinedatenbank erfolgen nur schleppend

Die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen zur HIT-Schweinedatenbank erfolgen weiterhin nur sehr schleppend. Dies geht aus jetzt veröffentlichten Auswertungen des Bayrischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit hervor. Dabei sind gravierende Unterschiede zwischen der Stichtags- und der Bewegungsmeldung zu beobachten. Während bei der Stichtagsmeldung zum 1.1. eines Jahres die Beteiligung bundesweit inzwischen bei 60 % liegt, ist bei den Bewegungsmeldungen eine Beteiligung von nur 35 % zu verzeichnen. Dies reicht bei weitem nicht aus.
Gemäß den Bestimmungen der Viehverkehrsverordnung sind die Meldungen unbedingt erforderlich. Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat jetzt die für das Veterinärwesen zuständigen obersten Landesbehörden aufgefordert, Verstöße gegen die Meldepflicht  streng zu ahnden.
Sie sollten daher, nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund des Schweinepestgeschehens in NRW und den dort teilweise vorgenommenen Entschädigungskürzungen, unbedingt Ihren Meldepflichten gegenüber der HIT-Schweinedatenbank nachkommen.
Bei der Nichtbeachtung der Meldepflichten sollen die zuständigen Behörden Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten. Das Veterinäramt des Landkreises Vechta wird deshalb im Jahre 2007 die o.a. Meldungen auswerten und ggfl. festgestellte Verstöße ahnden.

 



BHV1-Sanierung

Die Niedersächsische Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ1 ( Nds. BHV1-VO) ist mit Wirkung vom 15.01.2007 geändert worden.
Das Veteriniäramt des Landkreises Vechta weist darauf hin, dass sich dadurch für die rinderhaltenden Betriebe in Niedersachsen folgende Änderungen ergeben:

  1. Sobald bei einer Blutprobenuntersuchung ein Reagent festgestellt wird, muss der ganze Bestand unter Impfschutz gestellt werden.
    Rinderhalter, die nicht den ganzen Bestand impfen lassen wollen, müssen sich beim Veterinäramt melden, um die weitere Vorgehensweise zu besprechen. (Ansprechpartnerin beim Veterinäramt ist Frau Böging: Tel. 04441/898-1843)
    Ausnahmen von der Gesamtbestandsimpfung gibt es nur:
    1. bei einem unverzüglichen Verkauf des Reagenten oder
    2. bei Vorlage eines tierärztlichen Sanierungskonzeptes mit dem Ziel, die BHV1-Freiheit innerhalb von drei Jahren zu erreichen. Das Sanierungskonzept muss dem Veterinäramt schriftlich vorgelegt werden. Es kann mit dem Bestandstierarzt oder mit dem Amtstierarzt im Veterinäramt abgestimmt werden.
      Ausnahmegenehmigungen werden max. auf drei Jahre befristet. Sie werden widerrufen, wenn die Sanierung nicht oder nicht zeitgerecht durchgeführt wird.
  2. Nach Vorliegen eines positiven Befundes in der Blutuntersuchung sind Reagenten unverzüglich mit einer roten Ohrmarke zu kennzeichnen. Altreagenten, die schon vor dem 15.01.2007 im Bestand festgestellt wurden, müssen spätestens bis zum 15.04.2007 mit roten Ohrmarken nachgekennzeichnet werden. Die Tierseuchenkasse wird zukünftig die Kosten für Impfungen nur noch dann übernehmen, wenn die Haustierärzte die korrekte Kennzeichnung der Reagenten auf den Beihilfeanträgen bestätigen.
    Die roten Ohrmarken werden vom Veterinäramt für jeden Betrieb gesondert ausgegeben. Sie können seit dem 15.01.2007 bei Herrn Hartmann (Zimmer 150 im Kreishaus) von 8:30 bis 12:30 und 14:30 bis 16:00 abgeholt werden. Die Ohrmarken können ebenfalls von den jeweiligen Bestandstierärzten abgeholt werden. Rote Ohrmarken sind ausschließlich für Reagenten bestimmt. Sie können mit der herkömmlichen Ohrmarkenzange für Rinder eingezogen werden.
  3. Reagenten müssen im Bestandsregister gemäß § 24 i Viehverkehrsordnung besonders gekennzeichnet werden. Hierfür empfiehlt es sich, bei den Reagenten im Feld Bemerkungen „BHV1“ einzutragen.
    Verstöße gegen o.a. BHV1-Verordnung können mit einem Bußgeld geahndet werden.


Fragen zur Kennzeichnung der BHV 1-Reagenten mit roten Ohrmarken

Warum rote Ohrmarken?
1. sofortiges Erkennen aller BHV 1-positiven Rinder im Bestand
2. zur Erleichterung der BHV 1-Sanierung

  • Bei Reagenten müssen keine Blutproben mehr genommen werden. Einmal positiv, immer positiv!
  • Reagenten müssen regelmäßig entsprechend der Angaben der Impfstoffhersteller (i. d. R. alle 6 Monate) geimpft werden, um die Infektionsgefahr so gering wie möglich zu halten.

3. gezielter Umgang mit Reagenten

  • bei Erkrankungen
  • bei der Neuzusammenstellung von Gruppen

4. Schutz BHV 1-freier Bestände

Kennzeichnung durch Wen?
Verantwortlich für die Kennzeichnung sind die Tierhalter.


Kosten für die Kennzeichnung?
Für die Tierhalter entstehen keine Kosten. Die Nds. Tierseuchenkasse übernimmt die Kosten der roten Ohrmarken.


Was passiert, wenn die Kennzeichnung durch den Tierhalter nicht erfolgt?
# durch das Veterinäramt: Geldbuße über ein Ordnungswidrigkeitsverfahren
# durch die Tierseuchenkasse:
- keine Übernahme weiterer BHV 1-Sanierungskosten
- Möglichkeit der Rückforderung für bereits übernommene Sanierungskosten

Weitere Informationen erhalten Sie
# beim Veterinäramt des Landkreises Vechta (Frau Böging Tel. 04441/8981843)
# bei der Nds. Tierseuchenkasse (0511 / 70156-39)

 

 


Informationen zur Blauzungenkrankheit (BT)


Mit Datum vom 30.12.2006 ist durch eine Allgemeinverfügung des Veterinäramtes der gesamte Landkreis Vechta zum Gefährdungsgebiet (20 km Zone) in Bezug auf die Blauzungenkrankheit erklärt worden. Grund war ein positives Untersuchungsergebnis im Landkreis Diepholz.
Bei der Blauzungenkrankheit handelt es sich um eine ansteckende Krankheit, die neben Tierverlusten hohe wirtschaftliche Einbußen der betroffenen Betriebe mit Rinder-, Schaf- und Ziegenhaltung durch Handelsrestriktionen verursacht. Die Infektion wird durch Culicoides imicola, einer 1 – 3 mm großen Mücke aus der Familie der Gnitzen, aber auch von Stechmücken (Culicidae), insbesondere nach Einbruch der Dämmerung übertragen. Sie ist nicht direkt von Tier zu Tier übertragbar.

Innerhalb der 20 km Zone gelten besondere Auflagen für rinderhaltende Betriebe, siehe öffentliche Bekanntmachung vom 29.12.2006 in der OV.

Da die Tierseuche nur durch Vektoren (Steckmücken) übertragen wird können Rinder in der Zeit, in der die Vektoren nicht aktiv sind (vektorfreie Zeit), unter erleichterten Bedingungen verbracht werden. Eine Behandlung der Tiere und Stallungen mit Insektiziden entfällt in der vektorfreien Zeit.
Das Land Niedersachsen hat die vektorfreie Zeit ab dem 10.01.2007 festgelegt. Nach Beendigung der vektorfreien Zeit wird das Veterinäramt über die Änderung der Allgemeinverfügung wiederum eine Behandlung anordnen.
In der vektorfreien Zeit gelten folgende Bedingungen für die Verbringung:

 

Schlachtrinder

 

Schlachtrinder innerhalb der 20-km Zone (gesamter Landkreis Vechta, Teile vom LK Diepholz, Teile vom LK Osnabrück, ganz Nordrhein-Westfalen)

  • ohne Genehmigung, keine Auflagen;

Schlachtrinder aus der 20-km Zone in die 150-km Zone des Inlandes, der Niederlande, Belgiens oder Luxemburgs

  • ohne Genehmigung, keine Auflagen

Schlachtrinder in freie Gebiete  Deutschlands (außerhalb der 150 km - Zone)

nur mit Genehmigung des Veterinäramtes und unter folgenden Vorraussetzungen:

  • die Tiere weisen am Tage des Verbringens keine klinischen Anzeichen auf BT auf (eine entsprechende Tierhaltererklärung ist mitzuführen ),
  • die Tiere werden in verplombten Fahrzeugen zu der Schlachtstätte befördert,
  • die für die Schlachtstätte zuständige Behörde ist von der für den Versendungsort zuständigen Behörde über die Verbringung unterrichtet worden und die für die Schlachtstätte zuständige Behörde hat den Empfang der Tiere bestätigt.

Vordrucke sind im Internet: http://www.landkreis-vechta.de/ oder telefonisch unter 04441/898 1850 erhältlich.

 

Zucht- und Nutzrinder

Zucht- und Nutzrinder innerhalb der 20-km Zone (gesamter Landkreis Vechta, Teile vom LK Diepholz, Teile vom LK Osnabrück, ganz NRW)

ohne Genehmigung, keine Auflagen; (jedoch: Transport über die A1 nach Osnabrück nicht möglich, nur über die Bundesstraße, 20 km Zone darf nicht verlassen werden)

Verbringen von Zucht- und Nutztieren  aus der „20 km Zone“ in andere Betriebe innerhalb der 150 km Zone im Inland

·         Nur mit Genehmigung des Veterinäramtes,·         in einen reinen Mastbestand der vorher festgelegt wird

oder

·         serologische Untersuchung der zu verbringenden Tiere, (Blutprobenentnahme frühestens 8 Tage vor dem Verbringen)

oder

  • die zu verbringenden Tiere sind nach dem Zeitpunkt geboren, zu dem der Vektor (Mücken der Gattung Culicoida) zuletzt aktiv war. (nach dem 01.12.2006 geboren)

 

Verbringen von Zucht- und Nutztieren aus der „20 km Zone“ in andere Betriebe innerhalb der 150 km Zone in Niederlande, Belgien oder Luxemburg.

Voraussetzung ist

·         die Tiere nach dem 17.01.07 und vor dem Verbringen serologisch negativ auf BT getestet wurden
oder
·         die Tiere nach den 17.12.06 und vor dem Verbringen virologisch negativ auf BT getestet wurden

oder
·         die Tiere nach dem 18.12.06 geboren wurden

Voraussetzung für den Auftrieb zu Auktionen oder Ausstellungen aus  der 20 km Zone in die 20 oder 150 km Zone

·         Nur mit Genehmigung des Veterinäramtes,

·         in einen reinen Mastbestand der vorher festgelegt wird

oder

-          serologische Untersuchung der Tiere, Blutprobenentnahme frühestens 8 Tage vor dem Verbringen

oder

-          die zu verbringenden Tiere sind nach dem Zeitpunkt geboren, zu dem der Vektor (Mücken der Gattung Culicoida) zuletzt aktiv war. (nach dem 01.12.2006 geboren)

 

Verbringen von Zucht- und Nutztieren  in freie Gebiete Deutschlands (außerhalb der 150 km Zone)

Zur Zeit nicht möglich.

 


Betriebsteilungen in der Land- und Forstwirtschaft

Die Erhöhung der Umsatzsteuerpauschale von bisher 9% auf 10,7% führt möglicherweise im gesamten Bundesgebiet vermehrt zur Beendigung der gewerblichen Tierhaltung und Neugründung von landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieben. Ursächlich hierfür dürfte auch ein Artikel in der TOP-Agrar 12/2006 sein, in der die Betriebsteilung als Gestaltungsvariante vorgestellt wurde. Leider haben wir häufig feststellen müssen, dass derartige Gestaltungsvarianten, sobald diese im TOP-Agrar vorgestellt werden, nicht ohne Auswirkungen auf unsere Betriebe im Landkreis Vechta bleiben. Hier besteht nämlich die Gefahr, dass Betriebsteilungen in anderen Regionen von der dortigen Finanzverwaltung sehr kritisch überprüft werden (oft auch aus Unkenntnis im Umgang mit Betriebsteilungen), was dazu führen kann, dass diese Betriebsteilungen steuerlich nicht anerkannt werden. Als Maßstab wird der von der Finanzverwaltung immer noch gültige Betriebsteilungserlass der OFD Hannover vom 31.05.1985 herangezogen werden. In diesem Erlass sind die Vorgaben aufgelistet, die nach Meinung der Finanzverwaltung eingehalten werden müssen, um eine Betriebsteilung steuerlich anerkennen zu können. Wenn derartige Fälle bei Gericht anhängig werden, besteht die Gefahr, dass auch die Finanzgerichte diese Teilung nicht anerkennen und dann ein aus der Sicht der Landwirtschaft negatives Urteil im Raume steht. Erfahrungsgemäß werden solche Urteile von den vorgesetzten Behörden häufig dazu genutzt, die Finanzämter (auch das Finanzamt Vechta) zu einer schärferen Vorgehensweise bei der Überprüfung von Betriebsteilungen anzuweisen. Ob die aufgrund der starken Wirtschaftskraft unserer landwirtschaftlichen Betriebe im Landkreis Vechta bisher sehr umsichtige Vorgehensweise des Finanzamtes Vechta dann noch beibehalten werden wird, ist derzeit ungewiss.

Es ist also allen Betrieben mit einer Betriebsteilung nur dringendst anzuraten, die Betriebsteilungen den Vorgaben der Finanzverwaltung entsprechend durchzuführen. Nur so lassen sich späterer Ärger und hohe Umsatzsteuernachzahlungen vermeiden.

Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an unseren Steuerberater Herrn Alfons Westermann bzw. an den für Sie zuständigen Mitarbeiter oder an Ihren privaten Steuerberater.

 

 

Aktuelles Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerrecht ist verfassungswidrig.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bereits im Jahr 2002 erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die aktuelle Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungssteuer geäußert. Diese Zweifel wurden nun durch den Beschluss aus Karlsruhe vollumfänglich bestätigt. Der Gesetzgeber ist jetzt verpflichtet, spätestens zum 31.12.2008 eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. Bis zur Verabschiedung des neuen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes behält das derzeitige Recht weiter seine Gültigkeit.

Konkret bemängelten die Richter
• den Ansatz der oft niedrigen Steuerbilanzwerte beim Betriebsvermögen,
• das „starre“ Ertragswertverfahren bei bebauten Grundstücken,
• die Bewertungsregelung für Erbbaurechte,
• die Wertbemessung für unbebaute Grundstücke bis zum 31.12.2006,
• den Steuerbilanzwertansatz bei Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie
• den unzutreffenden Ansatz von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen.

Fazit: Die derzeitigen Bewertungsvorschriften wurden nahezu komplett verworfen, weil sie nicht gewährleisten, dass die erbschaft- bzw. schenkungsteuerlichen Werte annähernd und vor allen Dingen gleichmäßig an die Verkehrswerte heranreichen

Konsequenzen für die Praxis

Aus Kreisen der Politik war bereits zu hören, dass der Gesetzgeber den aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts möglicherweise noch in den Entwurf des „Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge“ einarbeiten möchte. Dieser soll allerdings rückwirkend zum 1.1.2007 (ggf. mit Option zur alten Rechtslage) verabschiedet werden und sieht u.a. eine Stundung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer auf Betriebsübergänge vor. Die Steuer soll sukzessive (bestenfalls vollständig) erlöschen, wenn der Betrieb 10 Jahre lang „unverändert“ fortgeführt wird. Diese Regelung soll aber nicht für verpachtete Betriebe (Ausnahme: an den zukünftigen Hoferben verpachtete Betriebe) gelten. Bei Verpachteten Betrieben deutet sich daher u. U. Handlungsbedarf an.

Es ist allerdings nicht sehr wahrscheinlich, dass es dem Gesetzgeber gelingt, sämtliche bemängelten Bewertungsvorschriften in wenigen Wochen gesetzeskonform neu auszugestalten. Eine generelle Neuregelung des Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerrechts (mit Ausnahme der zuvor geplanten Änderungen bei der Unternehmensnachfolge) dürfte daher frühestens zum 1.1.2008 realistisch sein.

  • Betriebsinhaber sollten die weiteren Beratungen des „Unternehmensnachfolgegesetzes“ sehr genau beobachten und entsprechenden Handlungsbedarf kurzfristig mit ihrem steuerlichen Berater abstimmen. Hier kann nur im Einzelfall entschieden werden, ob die bisherige Rechtslage bei einer Übertragung ggf. zu einem günstigeren Ergebnis führt, weil es voraussichtlich entscheidend auf den Umfang des so genannten „Produktivvermögens“ ankommen wird.
  • Besitzer privater Immobilien müssen sich darauf einstellen, dass zumindest umfangreiche Grundstücksübertragungen zukünftig annähernd mit dem Verkehrswert erfasst werden. Bis zu der Verabschiedung einer gesetzlichen Neuregelung dürfte aber insoweit Vertrauensschutz bestehen, weil das Bundesverfassungsgericht die Fortgeltung des bisherigen Rechts insoweit ausdrücklich zugelassen hat. Der automatisierte Vorläufigkeitsvermerk in den Steuerbescheiden dürfte daran nichts ändern.
  • Selbstbewohnter Grundbesitz üblichen Umfangs (z. B. das private Einfamilienhaus) dürfte trotz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch nach einer Neuregelung noch ohne Steuerbelastung innerhalb der Familie übertragen werden können. Die Richter haben nämlich ausdrücklich bestätigt, dass der Gesetzgeber berechtigt ist, den Ansatz des Verkehrswerts in einem zweiten Schritt mittels spezieller „Verschonungsregelungen“ zu begünstigen. Soll heißen: Wenn ausreichende Gemeinwohlgründe vorliegen, können entsprechende „Freibetragsregelungen“ (auch in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsgrad) sicherstellen, dass üblicher Grundbesitz nicht zusätzlich belastet wird.
  • Gesellschaftsanteile im Privatvermögen werden zukünftig ebenfalls eine höhere Bewertung erfahren. Allerdings sollte es auch hier möglich sein, durch entsprechende Freibetragsregelungen o.ä. die maßgebende Steuerbemessungsgrundlage zu vermindern. Wer umfangreichere Übertragungen plant, sollte sich dennoch überlegen, die alte Rechtslage auszunutzen. Aber auch in diesen Fällen ist eine ausführliche Beratung im Vorfeld angezeigt.

 

Es sollte aber nicht nur ausschließlich das steuerliche Ergebnis im Vordergrund stehen, sondern auch kritisch auf die Folgen vorschneller Vermögensübertragungen geprüft werden. Fest steht allerdings, dass das kommende Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerrecht für zahlreiche Vermögenswerte bzw. Erwerber belastender sein wird. Für kleinere Schenkungen bzw. Erbschaften innerhalb des engeren Familienkreises dürfte aufgrund entsprechender Freibetragsregelungen aber keine erhöhte Belastung zu erwarten sein.

 

 

Photovoltaik – Günstige Module für Landvolkmitglieder

Hinsichtlich der Installation von Photovoltaikmodulen auf Dachflächen ist es dem Landvolkverband gelungen, einen Vertriebspartner von Photovoltaikanlagen zu finden, der im Jahr 2007 zu einem sehr guten Preis Module liefert und installiert.

  • Ab 30 kWp kosten die Module 3.800,00 €/kWp
  • Ab 60 kWp beträgt der Preis 3.775,00 €/kWp,
  • ab 100 kWp 3.750,00  €/kWp,

jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, incl. Installation bis zum Wechselrichter.

Bislang durchgeführte Überprüfungen der Wirtschaftlichkeit haben ergeben, dass diese Preise wirtschaftlich sind. Sie gelten jedoch nur für Landvolkmitglieder.

Bei den Modulen handelt es sich um Dünnschichtmodule. Es sind Module der Firma First Solar.

Die Abwicklung erfolgt über die Landvolk Betriebsmittel GmbH in Zusammenarbeit mit der Firma Optima Immobilien- und Projektvermittlung GmbH, die beim Kreislandvolkverband Cloppenburg ansässig ist. Diesbezüglich können sich interessierte Mitglieder an Herrn Cordes von der Firma Optima Tel.: 04471/965-498 oder Mobil: 0172-7358237 bzw. an Herrn Johannes Suilmann, LVB, Tel.: 04471/965-239 wenden.

 

 

Investitionen im Agrarbereich werden gefördert

Voraussichtlich ab Februar/März 2007 werden betriebliche Investitionen zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in landwirtschaftlichen Betrieben gefördert. Dazu gehören neben reinen Baumaßnahmen auch Investitionen z.B. im Bereich der Lüftungs- und Fütterungstechnik, der Güllelagerung sowie im Bereich der Luftwäsche. Die Regelförderung liegt bei 25 % der Nettoinvestitionskosten. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt. Positiv für unsere Region ist der Wegfall der 2,0 GV-Grenze sowie die Tatsache, dass auch Bestandsaufstockungen mit Ausnahme der Mastschweine- und Mastgeflügelhaltung möglich sind.

 

Ebenfalls förderfähig ist im Legehennenbereich die Umstellung der Käfighaltung auf alternative Haltungsverfahren sowie auf die Kleingruppenhaltung. Bei der Umstellung auf alternative Haltungsverfahren (Boden-, Freiland- und Volierenhaltung) ist auch eine Bestandsaufstockung möglich. Die Vorbereitungen für das Antragsverfahren 2007 laufen bereits auf vollen Touren.

 

Interessierte Landwirte wenden sich bitte möglichst umgehend zwecks Abklärung weiterer Details an die Landwirtschaftskammer in Vechta unter der Telefonnummer: 04441/9258-0.

 

Aktualisierung des Kontos für Zahlungsansprüche

Im Vorfeld des Antragsverfahrens für 2007 wird allen Landwirten dringend angeraten, einen Abgleich ihrer Flächen mit dem Zahlungsanspruchskonto durchzuführen.

Dies ist erforderlich weil, hierdurch

1.                  der Umfang der Stilllegungsfläche für den Betrieb erkennbar wird,
2.                  deutlich wird, ob Zahlungsansprüche ausreichend vorhanden sind und
3.                  die Gefahr erkannt werden kann, ob Zahlungsansprüche in die nationale Reserve überführt werden. Dieser Fall tritt dann ein, wenn die Zahlungsansprüche bisher nicht aktiviert worden sind. Hiervon sind überwiegend Zahlungsansprüche von Sonderkulturbetrieben betroffen.

Bitte machen Sie sich frühzeitig ein Bild über die Situation in Ihrem Betrieb. Wir sind gerne bereit, Sie beim Erwerb oder Verkauf/Abgabe von Zahlungsansprüchen und bei der Stilllegung zu unterstützen. Durch die Vernetzung mit anderen niedersächsischen  Kreisverbänden haben wir die Möglichkeit, mit einem großen Zahlungsanspruchsportal zu arbeiten.

Hinweis:      Es wird zur Zeit politisch diskutiert, ab wann die Stilllegungsverpflichtungen und die bisher nötigen OGS-Genehmigungen entfallen können.

 

Antragsverfahren zum Niedersächsischen/Bremer Agrar-Umweltprogramm 2007

Das Antragsverfahren zum neuen Niedersächsischen und Bremer Agrar- Umweltprogramm 2007 (NAU/BAU-2007) wird am Dienstag den 10. April, eröffnet. Bis einschließlich Dienstag den 15. Mai 2007 haben Landwirte die Möglichkeit, sich zwischen 6 verschiedenen Agrarumweltmaßnahmen zu entscheiden:

A2: Anwendung von Mulch- oder Direktsaat oder Mulchpflanzverfahren im Ackerbau;

A3: Ausbringen von flüssigem Wirtschaftsdünger auf Acker- und Grünland mit besonders  umweltfreundlichen Ausbringungsverfahren;

A6: Anlage von mehrjährigen Blühstreifen außerhalb von Stilllegungsflächen;

B1: Einzelflächenbezogene Förderung extensiver Grünlandnutzung durch Verringerung der Betriebsmittelanwendung;

B2: Einzelflächenbezogene Förderung extensiver Grünlandnutzung nach dem Prinzip der ergebnisorientierten Honorierung;

C: Förderung ökologischer Anbauverfahren (incl. der ergänzenden Trinkwasserschutzmaßnahme Öko+ in Wassereinzugsgebieten).

Wie in den Vorjahren läuft die Förderung für alle Maßnahmen über fünf Jahre. Außerdem besteht die Möglichkeit der Erhöhung der bestehenden Verpflichtung durch Einbeziehung zusätzlicher Flächen bzw. zusätzlicher Mengen für die Maßnahme C mit Erstantrag aus dem NAU 2004, 2005 und 2006, für die Maßnahme B (alt) aus 2004 und 2005 und für die Maßnahmen A3, B1 und B2 mit Erstantrag aus dem NAU 2006.
Das "Windhundverfahren" kommt in 2007 bei der Antragstellung nicht mehr zum Zuge. Bei Mittelknappheit werden alternative Auswahlverfahren angewendet. Bis zum Ende der Antragsfrist (letzter Tag der 15. Mai) bleibt also Zeit, sich gründlich mit den verschiedenen Angeboten auseinander zu setzen.
Antragsannehmende Behörde für alle Agrarumweltmaßnahmen ist die Landwirtschaftskammer. Rechtzeitig liegen dort auch die notwendigen Formblätter bereit. Unter  www.ml.niedersachsen.de  (Pfad: Themen/Agrar- Umweltprogramme NAU/BAU) lassen sich alle erforderlichen Informationen zu den Maßnahmen des Landwirtschaftsministeriums einsehen und herunterladen.

Für genauere Auskünfte stehen Ihnen unsere Mitarbeiter auch telefonisch zur Verfügung.

Voraussichtlich ab Februar/März 2007 werden betriebliche Investitionen zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in landwirtschaftlichen Betrieben gefördert. Dazu gehören neben reinen Baumaßnahmen auch Investitionen beispielsweise im Bereich der Lüftungs- und Fütterungstechnik, der Luftwäsche sowie der Güllelagerung. Die Regelförderung liegt bei 25 % der Nettoinvestitionskosten. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt. Positiv für unsere Region ist der Wegfall der 2,0 GV-Grenze sowie die Tatsache, dass auch Bestandsaufstockungen mit Ausnahme der Mastschweine- und Mastgeflügelhaltung möglich sind.

Ebenfalls förderfähig ist im Legehennenbereich die Umstellung der Käfighaltung auf alternative Haltungsverfahren sowie auf die Kleingruppenhaltung. Bei der Umstellung auf alternative Haltungsverfahren (Boden-, Freiland- und Volierenhaltung) ist auch eine Bestandsaufstockung möglich. Die Vorbereitungen für das Antragsverfahren 2007 laufen bereits auf vollen Touren.

Interessierte Landwirte wenden sich bitte möglichst umgehend zwecks Abklärung weiterer Details an die Landwirtschaftskammer in Vechta unter der Telefonnummer: 04441/9258-0.

 

 

 

 

 

 

Hervorragende Imagearbeit für die Landwirtschaft "Förderverein Regionale Umweltbildung - Agrarwirtschaft zieht positive Bilanz

Birgit Meyer als Vorsitzende bestätigt
Neu in den Vorstand wählte der „Förderverein Regionale Umweltbildung – Agrarwirtschaft e.V.“ (RUBA) bei seiner diesjährigen Generalversammlung am 9. November in Vechta Heinz-Georg Feldhaus aus Visbek . Der Vorgänger und bisherige Schatzmeister Norbert Feldkamp schied nach drei Jahren erfolgreicher Arbeit aus seinem Amt aus.
In ihrem Amt als Vorsitzende bestätigt wurde die Landwirtin Birgit Meyer aus Lutten, sowie als Stellvertreterin Prof. Dr. Martina Flath von der Hochschule Vechta und als Beisitzerin Theresia Espelage aus Telbrake.

„Wir haben wieder ein erfolgreiches Jahr hinter uns“, so RUBA-Geschäftsführerin Ursula Quatmann. „Landwirtschaft zum Anfassen“ hat sich RUBA auf die Fahnen geschrieben. In diesem Sinne kommen Schulklassen auf landwirtschaftliche Betriebe im Landkreis Vechta. Hier erfahren sie sozusagen „life“, wie moderne Landwirtschaft heute aussieht und abläuft.

Im laufenden Jahr haben bereits 45 Schulklassen und Kindergartengruppen mit RUBA einen Hof erkundet. Im vergangenen Jahr waren es erst 27 Schülergruppen. Im Vergleich zum Jahr 2004 hat sich die Anzahl der Klassen bereits verdoppelt.

Weiter ist es RUBA gelungen, auch Lehrer für Fortbildungen auf den Höfen zu gewinnen. „Dafür eignet sich der im letztem Jahr gebaute außerschulische Lernstandort auf dem Hof Espelage in Telbrake hervorragend,“ so die RUBA-Vorsitzende. „Und der kommt sowohl bei den Schülern als auch bei den Lehrern prima an“.

Der so genannte Lernstandort ist ein modernes Schulungszentrum mit Vortragsraum, Küche und Sanitäranlagen. „Diese Räumlichkeiten haben unserer Arbeit einen ernormen Impuls gegeben“ so Prof. Martina Flath. Allein in diesem Jahr haben hier 27 Gruppen die Landwirtschaft erlebt.

Alle Hoferkundungen werden pädagogisch immer genau auf die jeweilige Zielgruppe abgestimmt. „Die erfolgreiche, enge Zusammenarbeit mit der Professorin und Dr. Gabriele Diersen, ebenfalls Hochschule Vechta, zahlt sich hier voll aus“, so die Vorsitzende begeistert.

Zum Thema „Fördermöglichkeiten der Deutschen Bundesstiftung Umwelt (BDU) und Vorstellung ausgewählter Projekte aus dem ländlichen Bereich“ referierte Dr. Holger Wurl. Er stellt die Stiftung mit Sitz in Osnabrück vor und präsentierte dann verschiedene Projekte aus der Landwirtschaft und der Umweltbildung. „Die DBU fördert nur Projekte, nicht Institutionen“ erläutert der Referent. “Die Projekte müssen innovativ sein und sich nachhaltig positiv auf die Umwelt auswirken“.

Der Verein RUBA packt das nach wie vor bestehende Imageproblem der Landwirtschaft an der Wurzel und leistet mit seinen Hoferkundungen im Landkreis Vechta eine hervorragende Arbeit. Unterstützen auch Sie die Arbeit dieses Vereins, und werden Sie für 20 Euro pro Jahr Mitglied! Der Verein ist auf Ihre Unterstützung angewiesen."


 

 

Im Bild: (v.l.) Prof. Martina Flath, Birgit Meyer, Heinz-Georg Feldhaus, Ursula Quatmann und Theresia Espelage

 

 

 


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